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Fassungen
ab 01.01.2016
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 16 heute01.01.2016 BGBl. I Nr. 68/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. I Nr. 34/2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015an diesem Tag: BGBl. I Nr. 68/2015

Abkürzung

VAG 2016

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Geschäftsplan der Zweigniederlassung

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Die Satzung eines Drittland-Versicherungs- oder Drittland-Rückversicherungsunternehmens gehört nicht zum Geschäftsplan. Wenn das Unternehmen noch keine Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung im Inland besitzt, sind jedoch mit dem Geschäftsplan die Satzung vorzulegen und die Namen der Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung befugten Organs und der Aufsichtsorgane des Unternehmens der FMA zur Kenntnis zu bringen. Änderungen der Satzung und Änderungen der Mitglieder der vorgenannten Organe sind der FMA anzuzeigen.
  2. Absatz 2,Paragraph 10, Absatz 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden. Zusätzlich hat der Geschäftsplan auch
    1. Ziffer eins
      eine Darstellung der Zusammensetzung der zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung und der Mindestkapitalanforderung anrechenbaren Eigenmittel und Basiseigenmittel und
    2. Ziffer 2
      Informationen über die Struktur des Governance-Systems
    zu enthalten.
  3. Absatz 3,Mit dem Geschäftsplan sind vorzulegen:
    1. Ziffer eins
      eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Sitzstaats darüber, welche Versicherungszweige das Unternehmen im Sitzstaat zu betreiben befugt ist und welche es tatsächlich betreibt und
    2. Ziffer 2
      die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung für jedes der drei letzten Geschäftsjahre, sofern das Unternehmen noch keine Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung im Inland besitzt. Besteht das Unternehmen noch nicht so lange, so sind diese Unterlagen für die bereits abgeschlossenen Geschäftsjahre vorzulegen.

Schlagworte

Versicherungsunternehmen, Gewinnrechnung

Im RIS seit

23.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40168937