Rechtstracker.at

§ 20 VAG 2016

Fassungen
01.01.2016 bis 31.12.2016 — BGBl. I Nr. 34/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 20 heute01.10.2018 § → § BGBl. I Nr. 16/2018
§ 2001.01.201730.09.2018 § → § BGBl. I Nr. 118/2016
§ 2001.01.201631.12.2016 BGBl. I Nr. 34/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. I Nr. 34/2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016danach: BGBl. I Nr. 118/2016

Abkürzung

VAG 2016

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

5. Abschnitt
Vorschriften für den EWR

Niederlassungsfreiheit: Zweigniederlassungen im Inland

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Zweigniederlassungen im Inland von EWR-Versicherungsunternehmen und EWR-Rückversicherungsunternehmen bedürfen keiner Konzession nach diesem Bundesgesetz. Der Betrieb der Vertragsversicherung durch EWR-Versicherungsunternehmen über eine Zweigniederlassung ist zulässig, wenn die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats der FMA
    1. Ziffer eins
      die Angaben, die ihr das EWR-Versicherungsunternehmen gemäß Artikel 145, Absatz 2, der Richtlinie 2009/138/EG über die Zweigniederlassung gemacht hat, und
    2. Ziffer 2
      eine Bescheinigung, dass das EWR-Versicherungsunternehmen die gemäß Artikel 100 und 129 der Richtlinie 2009/138/EG berechnete Solvenz- und Mindestkapitalanforderung bedeckt,
    übermittelt hat. Das EWR-Versicherungsunternehmen hat sofern sich der Geschäftsbetrieb der Zweigniederlassung auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Ziffer 10, der Anlage A) mit Ausnahme der Versicherung der Haftpflicht des Frachtführers erstreckt, der FMA eine Bescheinigung vorzulegen, dass es eine Beteiligung an der Einrichtung gemäß Paragraph 30, KHVG 1994 vollzogen hat.
  2. Absatz 2,Der Betrieb der Vertragsversicherung darf nach zwei Monaten nach Einlangen der Mitteilung gemäß Absatz eins, bei der FMA aufgenommen werden. Hat die FMA vor Ablauf dieser Frist der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats mitgeteilt, welche Bedingungen für den Betrieb der Vertragsversicherung im Inland aus Gründen des Allgemeininteresses gelten, so darf der Betrieb nach Einlangen dieser Mitteilung bei der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats aufgenommen werden.
  3. Absatz 3,Bei Änderungen des Betriebes der Zweigniederlassung, die die Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins, betreffen, ist Absatz 2, sinngemäß anzuwenden. Der Betrieb ist nicht mehr zulässig, sobald eine rechtskräftige Entscheidung der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats vorliegt, wonach auf Grund der Änderungen in den Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins, gegen den weiteren Betrieb der Zweigniederlassung Bedenken bestehen.
  4. Absatz 4,Bei im Inland belegenen Risiken, die keine Großrisiken sind, ist dem Versicherungsnehmer vor Abschluss des Versicherungsvertrages der Mitgliedstaat mitzuteilen, in dem das EWR-Versicherungsunternehmen seinen Sitz hat. Wenn dem Versicherungsnehmer Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, muss diese Mitteilung darin enthalten sein.
  5. Absatz 5,Auf EWR-Versicherungs- und EWR-Rückversicherungsunternehmen, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat haben und im Inland eine Zweigniederlassung errichten, sind im Hinblick auf die Tätigkeiten der Zweigniederlassung neben den Bestimmungen dieses Paragraphen, Paragraph 17, Absatz 4,, Paragraph 30, Absatz eins und 2, Paragraph 31,, Paragraph 33,, Paragraph 34,, Paragraph 91,, Paragraph 93 bis Paragraph 96,, Paragraph 98,, Paragraph 101,, Paragraph 128 bis Paragraph 135,, Paragraph 246, Absatz eins, zweiter und dritter Satz sowie Absatz 2 und 4, Paragraph 252 bis Paragraph 255,, Paragraph 289 und Paragraph 290, Absatz 2 und 3 sinngemäß anzuwenden. Sofern diese Vorschriften nur auf den Betrieb im Inland oder auf im Inland belegene Risiken anwendbar sind, bleibt dies unberührt.

Schlagworte

Solvenzanforderung, Versicherungsunternehmen

Im RIS seit

23.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2017

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40168941