Rechtstracker.at

§ 29 VAG 2016

Fassungen
01.01.2016 bis 14.06.2018 — BGBl. I Nr. 34/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 29 heute15.06.2018 § → § BGBl. I Nr. 37/2018
§ 2901.01.201614.06.2018 BGBl. I Nr. 34/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. I Nr. 34/2015

Außerkrafttretensdatum

14.06.2018danach: BGBl. I Nr. 37/2018

Abkürzung

VAG 2016

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Genehmigung durch die FMA

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Bestandübertragungen gemäß Paragraph 28, Absatz 2 und 3 bedürfen der Genehmigung durch die FMA. Ebenso bedürfen Rechtsgeschäfte der Genehmigung, die eine Gesamtrechtsnachfolge herbeiführen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Interessen der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten nicht ausreichend gewahrt sind.
  2. Absatz 2,Wird der gesamte Versicherungsbetrieb eines Versicherungsunternehmens mit Sitz im Inland, das in Form einer Aktiengesellschaft betrieben wird, durch Spaltung auf eine zu diesem Zweck gegründete Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland übertragen, so gehen die Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung und die für den abgespaltenen Versicherungsbetrieb erteilten Genehmigungen von der übertragenden auf die übernehmende Aktiengesellschaft über. Die Genehmigung nach Absatz eins, darf die FMA nur erteilen, wenn die Einhaltung der für den Betrieb der Vertragsversicherung geltenden Vorschriften durch die übernehmende Aktiengesellschaft gewährleistet ist.
  3. Absatz 3,Ist das übernehmende Unternehmen ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland oder die inländische Zweigniederlassung eines Drittland-Versicherungs- oder Drittland-Rückversicherungsunternehmens, so ist die Genehmigung nach Absatz eins, auch zu versagen, wenn
    1. Ziffer eins
      nachteilige Auswirkungen der Übertragung auf das Gesamtgeschäft des übernehmenden Unternehmens oder der übernehmenden Zweigniederlassung zu befürchten sind,
    2. Ziffer 2
      das übernehmende Unternehmen oder die übernehmende Zweigniederlassung unter Berücksichtigung der Bestandübertragung nicht über die erforderlichen Eigenmittel zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung verfügt oder
    3. Ziffer 3
      das übernehmende Unternehmen oder die übernehmende Zweigniederlassung eine Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung oder Mindestkapitalanforderung der FMA angezeigt hat oder die FMA ein Verfahren gemäß Paragraph 279 und Paragraph 280, eingeleitet hat und die Gründe hiefür noch nicht weggefallen sind.
    Wird die Solvabilität der Zweigniederlassung auf Grund einer Genehmigung gemäß Paragraph 15, von der Aufsichtsbehörde eines anderen Mitgliedstaats überwacht, so darf die Genehmigung nach Absatz eins, nur erteilt werden, wenn diese Aufsichtsbehörde bescheinigt, dass die Zweigniederlassung unter Berücksichtigung der Bestandübertragung über die erforderlichen Eigenmittel zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung verfügt.
  4. Absatz 4,Ist das übernehmende Unternehmen ein EWR-Versicherungs- oder EWR-Rückversicherungsunternehmen, so darf die Genehmigung nach Absatz eins, nur erteilt werden, wenn die Aufsichtsbehörde dieses Mitgliedstaats bescheinigt, dass das übernehmende Unternehmen unter Berücksichtigung der Bestandübertragung über die erforderlichen Eigenmittel zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung verfügt.
  5. Absatz 5,Überträgt ein Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland den Bestand einer Zweigniederlassung in einem Mitgliedstaat oder gehören zum übertragenen Bestand Risiken, die in anderen Mitgliedstaaten belegen sind, so darf die Genehmigung nach Absatz eins, nur erteilt werden, wenn die Aufsichtsbehörden dieser Mitgliedstaaten der Übertragung zustimmen. Hat sich eine solche Aufsichtsbehörde innerhalb von drei Monaten, nachdem die Mitteilung über die Bestandübertragung bei ihr eingelangt ist, nicht geäußert, so gilt die Zustimmung als erteilt.
  6. Absatz 6,Ist mit der Bestandübertragung eine Übermittlung von Daten in das Ausland verbunden, für die eine Genehmigung der Datenschutzbehörde gemäß Paragraph 13, DSG 2000, erforderlich ist, so darf die Genehmigung nach Absatz eins, nur erteilt werden, wenn auch die Genehmigung der Datenschutzbehörde vorliegt.

Schlagworte

Versicherungsunternehmen

Im RIS seit

23.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2018

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40168950