Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz 2016
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 34/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 71Paragraph 71
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Eigenmittel
§ 71.Paragraph 71,
(1)Absatz eins,Die Eigenmittel kleiner Versicherungsvereine bestehen aus dem Gründungsfonds, soweit er zur Deckung von Verlusten herangezogen werden kann, den Gewinnrücklagen, der Risikorücklage, der Sicherheitsrücklage und den sonstigen Rücklagen.
(2)Absatz 2,Die Eigenmittel müssen im Zeitpunkt ihrer Berechnung frei von jeder vorhersehbaren Steuerschuld sein oder angepasst werden, sofern Ertragssteuern den Betrag verringern, bis zu dem die genannten Eigenmittelbestandteile für die Risiko- oder Verlustabdeckung verwendet werden können.
Schlagworte
Risikoabdeckung
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2015
Dokumentnummer
NOR40168992