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§ 77 VAG 2016

Fassungen
01.01.2016 bis 18.02.2026 — BGBl. I Nr. 34/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 77 heute01.07.2026 § → § BGBl. I Nr. 6/2026
§ 7719.02.202630.06.2026 § → § BGBl. I Nr. 6/2026
§ 7701.01.201618.02.2026 BGBl. I Nr. 34/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 77

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. I Nr. 34/2015

Außerkrafttretensdatum

18.02.2026danach: BGBl. I Nr. 6/2026

Abkürzung

VAG 2016

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Aufsichtsrat

Paragraph 77,

  1. Absatz eins,Die Aufsichtsratsmitglieder werden vom obersten Organ längstens bis zur Beendigung der Versammlung des obersten Organs gewählt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr beschließt, das dem zum Zeitpunkt der Wahl laufenden Geschäftsjahr folgt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Bestellung zum Aufsichtsratsmitglied kann vor Ablauf der Funktionsperiode vom obersten Organ widerrufen werden.
  2. Absatz 2,Die Aufsichtsratsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein. Sie können nicht zugleich Vorstandsmitglieder oder dauernd Vertreter von Vorstandsmitgliedern sein; sie dürfen auch nicht als Angestellte die Geschäfte des Vereins führen.
  3. Absatz 3,Für die Einberufung des Aufsichtsrats gilt Paragraph 94, AktG sinngemäß.
  4. Absatz 4,Für die Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats gelten Paragraph 95, Absatz 2, erster Satz, Absatz 3, 4 und 5, Paragraph 96, Absatz eins und Paragraph 97, Absatz eins, AktG sinngemäß.
  5. Absatz 5,Für die Sorgfaltspflicht der Aufsichtsratsmitglieder gilt Paragraph 84, Absatz eins, AktG sinngemäß. Mitglieder des Aufsichtsrats, die ihre Pflichten schuldhaft verletzen, sind dem Verein gegenüber zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verantwortlich. Ansprüche des Vereins aus dieser Verpflichtung müssen geltend gemacht werden, wenn es das oberste Organ beschließt oder mindestens ein Zehntel der Mitglieder des obersten Organs verlangt.

Im RIS seit

23.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40168998