Rechtstracker.at

§ 99 VAG 2016

Fassungen
01.01.2016 bis 24.04.2018 — BGBl. I Nr. 34/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 99 heute25.04.2018 § → § BGBl. I Nr. 16/2018
§ 9901.01.201624.04.2018 BGBl. I Nr. 34/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 99

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. I Nr. 34/2015

Außerkrafttretensdatum

24.04.2018danach: BGBl. I Nr. 16/2018

Abkürzung

VAG 2016

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

3. Abschnitt
Nicht-Lebensversicherung

Rechtsschutzversicherung

Paragraph 99,

  1. Absatz eins,Ein Versicherungsunternehmen, das die Rechtsschutzversicherung (Ziffer 17, der Anlage A) betreibt, hat sicherzustellen, dass
    1. Ziffer eins
      die mit der Schadenregulierung in diesem Versicherungszweig befassten Personen nicht eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit in einem anderen von diesem Unternehmen betriebenen Versicherungszweig oder für ein anderes, mit diesem Unternehmen gemäß Paragraph 228, Absatz 3, UGB verbundenes Unternehmen ausüben, oder
    2. Ziffer 2
      die Schadenregulierung in diesem Versicherungszweig auf ein anderes Unternehmen übertragen wird.
  2. Absatz 2,Die Geschäftsführung des Unternehmens, auf das die Schadenregulierung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, übertragen wird, muss im Sinn des Paragraph 120, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins und 2 geeignet sein. Die in diesem Unternehmen mit der Schadenregulierung befassten Personen dürfen nicht eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit für ein mit diesem Unternehmen gemäß Paragraph 228, Absatz 3, UGB verbundenes Unternehmen ausüben.
  3. Absatz 3,Absatz eins, gilt nicht für Risiken, die sich auf Streitigkeiten oder Ansprüche beziehen, die aus dem Einsatz von Schiffen auf See entstehen oder mit deren Einsatz verbunden sind.

Im RIS seit

23.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2018

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40169020