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§ 128 VAG 2016

Fassungen
01.01.2016 bis 31.12.2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 128 heute09.04.2022 § → § BGBl. I Nr. 36/2022
§ 12801.10.201808.04.2022 § → § BGBl. I Nr. 16/2018
§ 12801.01.201631.12.2016 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 128

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2016

Abkürzung

VAG 2016

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

6. Hauptstück
Verhinderung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Paragraph 128,

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Hauptstücks gelten für Versicherungsunternehmen im Rahmen des Betriebes der Lebensversicherung.
  2. Absatz 2,Für die Zwecke dieses Hauptstücks gelten folgende Begriffsbestimmungen:
    1. Ziffer eins
      politisch exponierte Personen: diejenigen natürlichen Personen, die wichtige öffentliche Ämter ausüben und deren unmittelbare Familienmitglieder oder ihnen bekanntermaßen nahe stehende Personen; unbeschadet der im Rahmen der verstärkten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden auf risikobezogener Grundlage getroffenen Maßnahmen sind Versicherungsunternehmen jedoch nicht verpflichtet, eine Person, die seit mindestens einem Jahr keine wichtigen öffentlichen Ämter mehr ausübt, als politisch exponiert zu betrachten;
      1. Litera a
        „Wichtige öffentliche Ämter“ sind hierbei die folgenden Funktionen:
        1. Sub-Litera, a, a
          Staatschefs, Regierungschefs, Minister, stellvertretende Minister und Staatssekretäre;
        2. Sub-Litera, b, b
          Parlamentsmitglieder;
        3. Sub-Litera, c, c
          Mitglieder von obersten Gerichten, Verfassungsgerichten oder sonstigen hochrangigen Institutionen der Justiz, gegen deren Entscheidungen, von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, kein Rechtsmittel eingelegt werden kann;
        4. Sub-Litera, d, d
          Mitglieder der Rechnungshöfe oder der Vorstände von Zentralbanken;
        5. Sub-Litera, e, e
          Botschafter, Geschäftsträger oder hochrangige Offiziere der Streitkräfte und
        6. Sub-Litera, f, f
          Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane staatlicher Unternehmen.
      Sublit. aa bis ee gelten auch für Positionen auf Unionsebene und für Positionen bei internationalen Organisationen.
      1. Litera b
        Als „unmittelbare Familienmitglieder“ gelten:
        1. Sub-Litera, a, a
          Ehepartner;
        2. Sub-Litera, b, b
          der Partner, der nach einzelstaatlichem Recht dem Ehepartner gleichgestellt ist;
        3. Sub-Litera, c, c
          die Kinder und deren Ehepartner oder Partner, die nach einzelstaatlichem Recht dem Ehepartner gleichgestellt sind und
        4. Sub-Litera, d, d
          die Eltern.
      2. Litera c
        Als „bekanntermaßen nahe stehende Personen“ gelten folgende Personen:
        1. Sub-Litera, a, a
          jede natürliche Person, die bekanntermaßen mit einem Inhaber eines wichtigen öffentlichen Amtes gemeinsame wirtschaftliche Eigentümerin von Rechtspersonen, wie beispielsweise Stiftungen, oder von Trusts ist oder ein sonstiges enges geschäftliches Naheverhältnis zum Inhaber eines wichtigen öffentlichen Amtes unterhält und
        2. Sub-Litera, b, b
          jede natürliche Person, die alleinige wirtschaftliche Eigentümerin von Rechtspersonen, wie beispielsweise Stiftungen, oder von Trusts ist, die bekanntermaßen tatsächlich zum Nutzen des Inhabers eines wichtigen öffentlichen Amtes errichtet wurden.
    2. Ziffer 2
      Geschäftsbeziehung: eine geschäftliche Beziehung, die zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem oder den Kunden durch den Abschluss eines Versicherungsvertrages, die Übernahme eines Versicherungsvertrages oder die Abtretung eines Anspruches aus einem Versicherungsvertrag begründet wird.
    3. Ziffer 3
      wirtschaftlicher Eigentümer: die natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Kunde letztlich steht. Der Begriff des wirtschaftlichen Eigentümers umfasst insbesondere:
      1. Litera a
        bei Gesellschaften:
        1. Sub-Litera, a, a
          die natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine Rechtsperson über das direkte oder indirekte Halten oder Kontrollieren eines ausreichenden Anteils von Aktien oder Stimmrechten jener Rechtsperson, einschließlich über Beteiligungen in Form von Inhaberaktien, letztlich steht, bei der es sich nicht um eine auf einem geregelten Markt notierte Gesellschaft handelt, die dem Unionsrecht entsprechenden Offenlegungsanforderungen oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegt; ein Anteil von 25 vH plus einer Aktie gilt als ausreichend, damit dieses Kriterium erfüllt wird und
        2. Sub-Litera, b, b
          die natürlichen Personen, die auf andere Weise die Kontrolle über die Geschäftsführung einer Rechtsperson ausüben;
      2. Litera b
        bei Rechtspersonen, wie beispielsweise Stiftungen, und bei Trusts, die Gelder verwalten oder verteilen:
        1. Sub-Litera, a, a
          sofern die künftigen Begünstigten bereits bestimmt wurden, jene natürlichen Personen, die die Begünstigten von 25 vH oder mehr der Zuwendungen eines Trusts oder einer Rechtsperson sind;
        2. Sub-Litera, b, b
          sofern die Einzelpersonen, die Begünstigte des Trusts oder der Rechtsperson sind, noch nicht bestimmt wurden, die Gruppe von Personen, in deren Interesse hauptsächlich der Trust oder die Rechtsperson wirksam ist oder errichtet wurde und
        3. Sub-Litera, c, c
          die natürlichen Personen, die eine Kontrolle über 25 vH oder mehr des Vermögens eines Trusts oder einer Rechtsperson ausüben.
    4. Ziffer 4
      Kunde: der Versicherungsnehmer und der Begünstigte aus dem Versicherungsvertrag. Dem Begünstigten ist derjenige gleichzuhalten, der die Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag abgetreten erhält.

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 118/2016

Schlagworte

Verwaltungsorgan, Leitungsorgan

Im RIS seit

23.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2017

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40169049