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§ 135 VAG 2016

Fassungen
01.01.2016 bis 31.12.2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 135 heute01.10.2018 § → § BGBl. I Nr. 16/2018
§ 13501.01.201631.12.2016 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 135

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2016

Abkürzung

VAG 2016

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Interne Verfahren und Schulungen

Paragraph 135,

  1. Absatz eins,Versicherungsunternehmen haben
    1. Ziffer eins
      angemessene und geeignete Strategien und Verfahren für die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden, die Verdachtsmeldungen, die Aufbewahrung von Aufzeichnungen, die interne Kontrolle, die Risikobewertung, das Risikomanagement, die Gewährleistung der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften und die Kommunikation einzuführen, um Geschäftsbeziehungen und Transaktionen, die mit Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen, vorzubeugen und zu verhindern sowie geeignete Strategien zur Verhinderung des Missbrauchs von neuen Technologien für Zwecke der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung zu entwickeln;
    2. Ziffer 2
      die einschlägigen Strategien und Verfahren ihren Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen in Drittländern mitzuteilen;
    3. Ziffer 3
      durch geeignete Maßnahmen das mit der Begründung von Geschäftsbeziehungen und der Abwicklung von Transaktionen befasste Personal mit den Bestimmungen, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung dienen, vertraut zu machen. Diese Maßnahmen haben unter anderem die Teilnahme der zuständigen Angestellten an besonderen Fortbildungsprogrammen einzuschließen, damit diese lernen, möglicherweise mit Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängende Vertragsabschlüsse oder Transaktionen zu erkennen und sich in solchen Fällen richtig zu verhalten und im Übrigen bei der Auswahl des Personals auf Zuverlässigkeit in Bezug auf dessen Verbundenheit mit den rechtlichen Werten zu achten; ebenso vor der Wahl ihrer Aufsichtsräte auf deren Verbundenheit mit den rechtlichen Werten zu achten;
    4. Ziffer 4
      Systeme einzurichten, die es ihnen ermöglichen, auf Anfragen der Behörde (Geldwäschemeldestelle (Paragraph 4, Absatz 2, BKA-G)) oder der FMA, die diesen zur Verhinderung oder Verfolgung von Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung erforderlich erscheinen, vollständig und rasch darüber Auskunft zu geben, ob sie mit bestimmten natürlichen oder juristischen Personen eine Geschäftsbeziehung unterhalten oder während der letzten fünf Jahre unterhalten haben, sowie über die Art dieser Geschäftsbeziehung;
    5. Ziffer 5
      der FMA jederzeit die Überprüfung der Wirksamkeit ihrer Systeme zur Bekämpfung der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung zu ermöglichen;
    6. Ziffer 6
      innerhalb ihres Unternehmens einen besonderen Beauftragten zur Sicherstellung der Einhaltung gemäß Paragraph 128 bis Paragraph 135, zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung vorzusehen. Die Position des besonderen Beauftragten ist so einzurichten, dass dieser lediglich dem Vorstand bzw. dem Verwaltungsrat gegenüber verantwortlich ist und dem Vorstand bzw. dem Verwaltungsrat direkt – ohne Zwischenebenen – zu berichten hat. Weiters ist ihm freier Zugang zu sämtlichen Informationen, Daten, Aufzeichnungen und Systemen, die in irgendeinem möglichen Zusammenhang mit Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung stehen könnten, sowie ausreichende Befugnisse einzuräumen. Versicherungsunternehmen haben durch entsprechende organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Aufgaben des besonderen Beauftragten jederzeit vor Ort erfüllt werden können und
    7. Ziffer 7
      vorzusehen, dass die Einhaltung gemäß Paragraph 128 bis Paragraph 135, durch die interne Revisions-Funktion geprüft wird.
  2. Absatz 2,Die Behörde (Geldwäschemeldestelle (Paragraph 4, Absatz 2, BKA-G)) hat den Versicherungsunternehmen Zugang zu aktuellen Informationen über die Methoden der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung und über Anhaltspunkte zu verschaffen, an denen sich verdächtige Geschäftsbeziehungen und Transaktionen erkennen lassen. Ebenso sorgt sie dafür, dass eine zeitgerechte Rückmeldung in Bezug auf die Wirksamkeit von Verdachtsmeldungen bei Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung und die daraufhin getroffenen Maßnahmen erfolgt, soweit dies praktikabel ist.

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 118/2016

Im RIS seit

23.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2017

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40169056