Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz 2016
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 34/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 145Paragraph 145
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Entwicklung von Vermögensgegenständen
§ 145.Paragraph 145,
(1)Absatz eins,Die Entwicklung der Posten A., B.I. und B.II. des § 144 Abs. 2 ist in der Bilanz oder im Anhang darzustellen. Dabei sind, ausgehend von den Bilanzwerten am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres, die Zugänge, die Umbuchungen, die Abgänge, die Zuschreibungen und die Abschreibungen im Geschäftsjahr sowie die Bilanzwerte am Ende des Geschäftsjahres gesondert aufzuführen.Die Entwicklung der Posten A., B.I. und B.II. des Paragraph 144, Absatz 2, ist in der Bilanz oder im Anhang darzustellen. Dabei sind, ausgehend von den Bilanzwerten am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres, die Zugänge, die Umbuchungen, die Abgänge, die Zuschreibungen und die Abschreibungen im Geschäftsjahr sowie die Bilanzwerte am Ende des Geschäftsjahres gesondert aufzuführen.
(2)Absatz 2,§ 226 Abs. 1 UGB ist nicht anzuwenden.Paragraph 226, Absatz eins, UGB ist nicht anzuwenden.
(3)Absatz 3,Abs. 1 ist sinngemäß auf den Konzernabschluss anzuwenden.Absatz eins, ist sinngemäß auf den Konzernabschluss anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2015
Dokumentnummer
NOR40169066