Rechtstracker.at
Fassungen
ab 01.01.2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 168 heute23.07.2019 § → § BGBl. I Nr. 62/2019
§ 16827.07.201722.07.2019 § → § BGBl. I Nr. 107/2017
§ 16801.01.201626.07.2017 BGBl. I Nr. 34/2015, BGBl. I Nr. 159/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 168

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. I Nr. 34/2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015ersetzt durch BGBl. I Nr. 159/2015

Abkürzung

VAG 2016

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Nutzung der von der EIOPA vorzulegenden technischen Informationen

Paragraph 168,

  1. Absatz eins,Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben die folgenden von EIOPA veröffentlichten technischen Informationen bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zu verwenden:
    1. Ziffer eins
      die maßgebliche risikofreie Zinskurve zur Berechnung des besten Schätzwerts ohne Matching-Anpassung oder Volatilitätsanpassung;
    2. Ziffer 2
      den grundlegenden Spread für jede maßgebliche Laufzeit, Kreditqualität und Kategorie der Vermögenswerte zur Berechnung der Matching-Anpassung und
    3. Ziffer 3
      die Volatilitätsanpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.
  2. Absatz 2,Bei der Festlegung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve wird auf Informationen zurückgegriffen, die sich aus einschlägigen Finanzinstrumenten ergeben, und für Konsistenz mit diesen Informationen gesorgt. Bei dieser Festlegung werden relevante Finanzinstrumente mit Laufzeiten berücksichtigt, bei denen die Märkte für die betreffenden Finanzinstrumente und Anleihen tief, liquide und transparent sind. Im Falle von Laufzeiten, bei denen die Märkte für die betreffenden Finanzinstrumente und Anleihen nicht mehr tief, liquide und transparent sind, wird die maßgebliche risikofreie Zinskurve extrapoliert. Der extrapolierte Teil der maßgeblichen risikofreien Zinskurve wird auf Forwardzinssätze gestützt, die gleichmäßig von einem oder mehreren Forwardzinssätzen bezogen auf die längsten Laufzeiten, für die die relevanten Finanzinstrumente und Anleihen in einem tiefen, liquiden und transparenten Markt beobachtet werden können, zu einem endgültigen Forwardzinssatz konvergieren.
  3. Absatz 3,Bei Währungen und Ländern, für die keine Volatilitätsanpassung veröffentlicht wird, darf keine Volatilitätsanpassung auf die maßgebliche risikofreie Zinskurve angewendet werden, um den besten Schätzwert zu berechnen.

Schlagworte

Versicherungsunternehmen

Im RIS seit

23.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2016

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40169089