Rechtstracker.at

§ 216 VAG 2016

Fassungen
01.01.2016 bis 08.04.2022 — BGBl. I Nr. 34/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 216 heute09.04.2022 § → § BGBl. I Nr. 36/2022
§ 21601.01.201608.04.2022 BGBl. I Nr. 34/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 216

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. I Nr. 34/2015

Außerkrafttretensdatum

08.04.2022danach: BGBl. I Nr. 36/2022

Abkürzung

VAG 2016

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Entscheidung über den Antrag

Paragraph 216,

  1. Absatz eins,Der Antrag auf Inanspruchnahme der Paragraph 217 und Paragraph 218, ist ausschließlich an die FMA als die für die Beaufsichtigung des Tochterunternehmens zuständige Aufsichtsbehörde zu stellen. Die FMA hat die anderen Mitglieder des Aufsichtskollegiums hiervon unverzüglich zu unterrichten und ihnen den vollständigen Antrag unverzüglich weiterzuleiten.
  2. Absatz 2,Die FMA hat mit den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden im Kollegium der Aufsichtsbehörden nach umfassender Konsultation gemeinsam darüber zu entscheiden, ob die Genehmigung erteilt wird und welche Bedingungen gegebenenfalls festgelegt werden, an die diese Genehmigung geknüpft wird.
  3. Absatz 3,Die FMA hat mit den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden im Rahmen ihrer Befugnisse sämtliche Anstrengungen zu unternehmen, damit alle Aufsichtsbehörden des Aufsichtskollegiums innerhalb von drei Monaten nach Einlangen des vollständigen Antrags zu einer gemeinsamen Entscheidung über den Antrag gelangen. Dies gilt auch dann, wenn die FMA nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats in einem in Übereinstimmung mit Artikel 237, der Richtlinie 2009/138/EG geführten Verfahren betroffene Behörde ist.
  4. Absatz 4,Hat vor Ablauf der in Absatz 3, genannten Frist von drei Monaten eine der betroffenen Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 1094 aus 2010, die EIOPA mit der Angelegenheit befasst, hat die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde ihre Entscheidung in Erwartung einer Entscheidung der EIOPA gemäß Artikel 19, Absatz 3, der Verordnung zu vertagen und hat ihre Entscheidung im Einklang mit der Entscheidung der EIOPA zu treffen. Wird die gemäß Artikel 41, Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1094 aus 2010, vom Gremium vorgeschlagene Entscheidung gemäß Artikel 44, der Verordnung (EU) Nr. 1094 aus 2010, abgelehnt, trifft die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde eine endgültige Entscheidung. Die Frist von drei Monaten gilt als die Frist für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten im Sinne des Artikel 19, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1094 aus 2010,.
  5. Absatz 5,Wenn die betroffenen Aufsichtsbehörden nicht innerhalb der in Absatz 3, genannten Frist von drei Monaten zu einer gemeinsamen Entscheidung gelangen, so hat die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde selbst mit Bescheid über den Antrag zu entscheiden. Innerhalb dieser Frist trägt die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde Folgendem gebührend Rechnung:
    1. Ziffer eins
      allen Standpunkten und Vorbehalten, die die betroffenen Aufsichtsbehörden innerhalb der relevanten Frist geäußert haben und
    2. Ziffer 2
      allen Vorbehalten, die die anderen Aufsichtsbehörden innerhalb des Aufsichtskollegiums geäußert haben.
    Die FMA hat den Bescheid mit einer ausführlichen Begründung zu versehen, die auch eine Erläuterung etwaiger erheblicher Abweichungen von den Vorbehalten der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden enthält. Die FMA hat diesen Bescheid dem Antragsteller zuzustellen und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden eine Abschrift des Bescheides zu übermitteln.
  6. Absatz 6,Die in Absatz 3, genannte gemeinsame Entscheidung ist mit einer umfassenden Begründung schriftlich darzulegen. In Entsprechung der gemeinsamen Entscheidung hat die FMA als die für die Beaufsichtigung des Tochterunternehmens zuständige Aufsichtsbehörde einen Bescheid zu erlassen und diesen gemeinsam mit einer Abschrift der gemeinsamen Entscheidung dem Antragsteller zuzustellen. Die FMA hat den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden eine Abschrift des Bescheides zu übermitteln.
  7. Absatz 7,Die FMA hat eine nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats in Übereinstimmung mit der in Artikel 237, Absatz 4, der Richtlinie 2009/138/EG genannten gemeinsamen Entscheidung ergangene Entscheidung über den Antrag auf Inanspruchnahme des Aufsichtsregimes für Gruppen mit zentralisiertem Risikomanagement als verbindlich zu vollziehen. Ein Mutterunternehmen mit Sitz im Inland, das den Antrag gemäß Absatz eins, gestellt hat, hat die im ersten Satz genannte Entscheidung unverzüglich allen betroffenen Tochterunternehmen zur Kenntnis zu bringen. Diese Entscheidung ist auf Tochterunternehmen mit Sitz im Inland unmittelbar anwendbar.

Im RIS seit

23.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2022

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40169137