Rechtstracker.at

§ 265 VAG 2016

Fassungen
01.01.2016 bis 16.06.2016 — BGBl. I Nr. 34/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 265 heute17.06.2016 § → § BGBl. I Nr. 43/2016
§ 26501.01.201616.06.2016 BGBl. I Nr. 34/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 265

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. I Nr. 34/2015

Außerkrafttretensdatum

16.06.2016danach: BGBl. I Nr. 43/2016

Abkürzung

VAG 2016

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Anzeigepflicht des Abschlussprüfers

Paragraph 265,

  1. Absatz eins,Der Abschlussprüfer hat der FMA unverzüglich schriftlich alle Tatsachen anzuzeigen und zu erläutern, von denen er bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben Kenntnis erlangt hat und die
    1. Ziffer eins
      eine Verletzung von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, die die Zulassungsbedingungen regeln oder auf die Ausübung der Geschäftstätigkeit des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens Anwendung finden,
    2. Ziffer 2
      die Beeinträchtigung der Fortsetzung der Geschäftstätigkeit des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens,
    3. Ziffer 3
      die Ablehnung der Bestätigung ordnungsmäßiger Rechnungslegung oder diesbezügliche Vorbehalte,
    4. Ziffer 4
      die Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung nach sich ziehen können oder
    5. Ziffer 5
      die Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung nach sich ziehen können.
  2. Absatz 2,Die Anzeigepflicht gemäß Absatz eins, bezieht sich auch auf diejenigen Tatsachen, von denen der Abschlussprüfer bei einem Unternehmen Kenntnis erlangt, das in einer sich aus einem Kontrollverhältnis ergebenden engen Verbindung zu demjenigen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen steht, für das er als Abschlussprüfer tätig ist.
  3. Absatz 3,Die Anzeigepflicht gegenüber der FMA umfasst jedenfalls auch die Ausübung der Berichtspflicht gemäß Paragraph 273, Absatz 2, UGB.
  4. Absatz 4,Im guten Glauben vorgenommene Anzeigen gemäß Absatz eins und 2 gelten nicht als Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Verschwiegenheitspflicht und ziehen für den Abschlussprüfer keine Haftung nach sich.
  5. Absatz 5,Anzeigen gemäß Absatz eins und 2 sind dem Vorstand und dem Aufsichtsrat bzw. dem Verwaltungsrat und den geschäftsführenden Direktoren unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

Schlagworte

Versicherungsunternehmen

Im RIS seit

23.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2016

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40169187