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§ 301 VAG 2016

Fassungen
01.01.2016 bis 31.12.2016 — BGBl. I Nr. 34/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301 heute25.04.2018 § → § BGBl. I Nr. 16/2018
§ 30101.01.201724.04.2018 § → § BGBl. I Nr. 118/2016
§ 30101.01.201631.12.2016 BGBl. I Nr. 34/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 301

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. I Nr. 34/2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016danach: BGBl. I Nr. 118/2016

Abkürzung

VAG 2016

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Deckungserfordernis

Paragraph 301,

  1. Absatz eins,Das Deckungserfordernis entspricht der Summe der versicherungstechnischen Rückstellungen, die für die in Paragraph 300, Absatz eins, genannten Versicherungsarten gebildet werden. Bei der Berechnung hat ein Abzug von Rückversicherungsanteilen zu unterbleiben. Bei der fondsgebundenen und der indexgebundenen Lebensversicherung bleiben die Prämienüberträge, die Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und die zusätzlichen versicherungstechnischen Rückstellungen für garantierte Mindestleistungen insoweit außer Ansatz, als sie in der Deckungsstockabteilung der in Paragraph 300, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Versicherungsart erfasst sind.
  2. Absatz 2,Das Deckungserfordernis bezieht sich auf das gesamte auf Grund einer Konzession gemäß Paragraph 6, Absatz eins, betriebene Geschäft in Hinblick auf die in Paragraph 300, Absatz eins, genannten Versicherungsarten.
  3. Absatz 3,Versicherungsunternehmen haben dafür zu sorgen, dass das Deckungserfordernis durch die dem Deckungsstock gemäß Paragraph 302, gewidmeten Vermögenswerte stets voll erfüllt ist. Die Bewertung der Vermögenswerte erfolgt anhand der maßgeblichen Bewertungsansätze des Jahresabschlusses. Bei Anwendung des in Paragraph 149, Absatz 2, zweiter Satz vorgesehenen Bewertungswahlrechts ist die dort genannte Voraussetzung für jede Abteilung des Deckungsstocks gesondert zu erfüllen. Außer für das Ende des Geschäftsjahres ist eine bloße Schätzung des Deckungserfordernisses zulässig.
  4. Absatz 4,Versicherungsunternehmen haben, sobald dies erforderlich ist, dem Deckungsstock Vermögenswerte auch während des Jahres zuzuführen.
  5. Absatz 5,Wird eine Erhöhung der Deckungsrückstellung aus anderen Gründen als wegen einer Änderung des Geschäftsumfanges notwendig, so kann die FMA genehmigen, dass die dadurch bedingte Erhöhung des Deckungserfordernisses auf mehrere Jahre verteilt wird, soweit hierdurch die Interessen der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten nicht gefährdet werden.

Im RIS seit

23.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2017

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40169223