Rechtstracker.at

§ 306 VAG 2016

Fassungen
01.01.2016 bis 22.12.2023 — BGBl. I Nr. 34/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 306 heute19.02.2026 § → § BGBl. I Nr. 5/2026
§ 30623.12.202318.02.2026 § → § BGBl. I Nr. 129/2023
§ 30601.01.201622.12.2023 BGBl. I Nr. 34/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 306

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. I Nr. 34/2015

Außerkrafttretensdatum

22.12.2023danach: BGBl. I Nr. 129/2023

Abkürzung

VAG 2016

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

3. Abschnitt
Auflösung eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens

Auflösung eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens

Paragraph 306,

  1. Absatz eins,Die Auflösung eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens gemäß Paragraph 203, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 AktG oder Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, bis 2 dieses Bundesgesetzes ist der FMA unverzüglich anzuzeigen.
  2. Absatz 2,Die Abwickler haben die Auflösung im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt zu machen, und zwar im Fall des Paragraph 203, Absatz eins, Ziffer 2, AktG durch einen Auszug aus dem Auflösungsbeschluss. Diese Bekanntmachung hat insbesondere die Namen der Abwickler und die Angabe, dass auf die Auflösung österreichisches Recht anzuwenden ist, zu enthalten.
  3. Absatz 3,Die Abwickler haben bekannte Gläubiger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Wohnsitz oder ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, von der Auflösung unverzüglich einzeln zu verständigen. Für diese Verständigung ist ein Formblatt zu verwenden, das in sämtlichen Amtssprachen der Mitgliedstaaten mit den Worten „Aufforderung zur Anmeldung einer Forderung“ betitelt ist. Ist der Gläubiger Inhaber einer Versicherungsforderung, so hat die Verständigung in einer der Amtssprachen des Staats zu erfolgen, in dem der Gläubiger seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seinen Wohnsitz oder seinen Sitz hat. In der Verständigung ist anzugeben, an wen die Forderungsanmeldung zu richten ist, und auf den Inhalt der Bestimmungen des Paragraph 213, AktG hinzuweisen.
  4. Absatz 4,Jeder Gläubiger, der seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, kann seine Forderung in der Amtssprache dieses Staats anmelden und erläutern. In diesem Fall muss die Anmeldung die Überschrift „Anmeldung einer Forderung“ in deutscher Sprache tragen.
  5. Absatz 5,Die Abwickler haben die Gläubiger jährlich durch Veröffentlichung in den Bekanntmachungsblättern über den Stand der Abwicklung zu unterrichten. Bekannte Gläubiger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Wohnsitz oder ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, sind einzeln zu unterrichten.

Schlagworte

Versicherungsunternehmen

Im RIS seit

23.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2023

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40169228