Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz 2016
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 34/2015 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 322Paragraph 322
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung
§ 322.Paragraph 322,
Wer, wenn auch nur fahrlässig, die Pflichten gemäß § 129 bis § 135 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen. Wer, wenn auch nur fahrlässig, die Pflichten gemäß Paragraph 129 bis Paragraph 135, verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.
Anmerkung
EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 118/2016
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2017
Dokumentnummer
NOR40169244