Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz 2016
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 34/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 334Paragraph 334
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Schrittweise Einführung von Solvabilität IISchrittweise Einführung von Solvabilität römisch zwei
§ 334.Paragraph 334,
(1)Absatz eins,Ab dem 1. April 2015 kann die FMA über die Genehmigung
ergänzender Eigenmittel gemäß § 171 Abs. 3,ergänzender Eigenmittel gemäß Paragraph 171, Absatz 3,,
der Einstufung von Eigenmittelbestandteilen gemäß § 172 Abs. 1 und 2,der Einstufung von Eigenmittelbestandteilen gemäß Paragraph 172, Absatz eins und 2,
von unternehmensspezifischen Parametern gemäß § 178 Abs. 4,von unternehmensspezifischen Parametern gemäß Paragraph 178, Absatz 4,,
von internen Voll- oder Partialmodellen gemäß § 182 und § 183,von internen Voll- oder Partialmodellen gemäß Paragraph 182 und Paragraph 183,,
von Zweckgesellschaften, die gemäß § 105 im Inland errichtet werden sollen,von Zweckgesellschaften, die gemäß Paragraph 105, im Inland errichtet werden sollen,
ergänzender Eigenmittel einer zwischengeschalteten Versicherungsholdinggesellschaft gemäß § 208 Abs. 3,ergänzender Eigenmittel einer zwischengeschalteten Versicherungsholdinggesellschaft gemäß Paragraph 208, Absatz 3,,
eines internen Modells für die Gruppe gemäß § 212 und § 214,eines internen Modells für die Gruppe gemäß Paragraph 212 und Paragraph 214,,
der Verwendung des durationsbasierten Untermoduls Aktienrisiko gemäß § 180,der Verwendung des durationsbasierten Untermoduls Aktienrisiko gemäß Paragraph 180,,
der Verwendung der Matching-Anpassung für die maßgebliche risikofreie Zinskurve gemäß § 166,der Verwendung der Matching-Anpassung für die maßgebliche risikofreie Zinskurve gemäß Paragraph 166,,
der Anwendung der Übergangsmaßnahme bei risikofreien Zinssätzen gemäß § 336 undder Anwendung der Übergangsmaßnahme bei risikofreien Zinssätzen gemäß Paragraph 336, und
der Anwendung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß § 337der Anwendung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß Paragraph 337
entscheiden.
(2)Absatz 2,Ab dem 1. April 2015 ist die FMA befugt,
die Ebene und den Umfang der Gruppenaufsicht gemäß § 196 bis § 200 festzulegen,die Ebene und den Umfang der Gruppenaufsicht gemäß Paragraph 196 bis Paragraph 200, festzulegen,
die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde gemäß § 226 festzulegen unddie für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde gemäß Paragraph 226, festzulegen und
ein Kollegium der Aufsichtsbehörden gemäß § 228 einzusetzen.ein Kollegium der Aufsichtsbehörden gemäß Paragraph 228, einzusetzen.
(3)Absatz 3,(Anm.: tritt mit 1.7.2015 in Kraft)Anmerkung, tritt mit 1.7.2015 in Kraft)
(4)Absatz 4,Die FMA hat die von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nach Abs. 2 und 3 gestellten Anträge zu prüfen. Eine Entscheidung der FMA über Anträge auf Erteilung einer Genehmigung oder Erlaubnis wird keinesfalls vor dem 1. Jänner 2016 wirksam.Die FMA hat die von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nach Absatz 2 und 3 gestellten Anträge zu prüfen. Eine Entscheidung der FMA über Anträge auf Erteilung einer Genehmigung oder Erlaubnis wird keinesfalls vor dem 1. Jänner 2016 wirksam.
Schlagworte
Vollmodell, Versicherungsunternehmen
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2015
Dokumentnummer
NOR40169256