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§ 26 SchAVO

Fassungen
21.02.2015 bis 29.06.2023 — BGBl. II Nr. 27/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 26 heute30.06.2023 § → § BGBl. II Nr. 204/2023
§ 2621.02.201529.06.2023 § → § BGBl. II Nr. 27/2015
§ 2628.08.200820.02.2015 BGBl. II Nr. 298/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schifffahrtsanlagenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2015,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

21.02.2015BGBl. II Nr. 27/2015

Außerkrafttretensdatum

29.06.2023danach: BGBl. II Nr. 204/2023

Abkürzung

SchAVO

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz; 94/01 Schiffsverkehr

Text

Überspannungen von Wasserstraßen

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Der Punkt des tiefsten Durchhanges von Überspannungen von Wasserstraßen muss
    1. Ziffer eins
      bei nicht Strom führenden Überspannungen und bei Fernmeldeleitungen mindestens 16,5 m über dem höchsten Schifffahrtswasserstand gemäß Paragraph 22, Absatz 2, liegen;
    2. Ziffer 2
      bei Starkstromfreileitungen bis einschließlich 110 kV mindestens 19,0 m über dem höchsten Schifffahrtswasserstand gemäß Paragraph 22, Absatz 2, liegen;
    3. Ziffer 3
      bei Starkstromfreileitungen von mehr als 110 kV für jedes zusätzliche kV um 1 cm über der Höhe gemäß Ziffer 2, liegen.
  2. Absatz 2,Bei Starkstromfreileitungen gelten die Mindesthöhen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 jedenfalls für den untersten Leiter, auch wenn dieser nicht der Starkstromübertragung dient.
  3. Absatz 3,Elektrische Leitungen, die an Konstruktionsteilen einer Brücke befestigt sind, gelten nicht als Überspannungen im Sinne des Absatz eins, Solche Leitungen dürfen die lichte Höhe der Durchfahrtsöffnung der Brücke nicht vermindern.
  4. Absatz 4,Unbeschadet der Bestimmungen des Absatz eins, gelten für die Überspannung von Wasserstraßen durch Starkstromfreileitungen die Europäische Norm ÖVE/ÖNORM EN 50423 „Freileitungen über AC 1 kV bis einschließlich 45 kV“ vom 1. September 2005 bzw. ÖVE/ÖNORM EN 50341 „Freileitungen über AC 45 kV“ vom 1. Jänner 2011; dabei sind Starkstromfreileitungen bis 1 kV entsprechend der Gruppe römisch eins der genannten Bestimmungen auszuführen.
  5. Absatz 5,Tragwerke von Überspannungen müssen außerhalb des Fahrwassers, und zwar landseitig der am Ufer entlang führenden Wege, insbesondere der Treppelwege, stehen.
  6. Absatz 6,Der Punkt des tiefsten Durchhanges der Überspannung muss sowohl unter Berücksichtigung der Belastung durch Regelzusatzlast bei –5°C als auch bei einer Temperatur von +40°C den Bestimmungen des Absatz eins, entsprechen. Der Bewilligungsinhaber einer Überspannung hat den tiefsten Punkt der ausgeführten Überspannung durch einen Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen oder durch die Bundeswasserstraßenverwaltung vermessen und rechnerisch die Einhaltung dieser Bestimmung nachweisen zu lassen. Zur Überprüfung des Durchhanges der Überspannung müssen an den Masten deutlich sichtbare, weiße Visiermarken in der Höhe des zulässigen tiefsten Punktes angebracht sein.
  7. Absatz 7,Bei Überspannungen von Wasserstraßen durch Kabelkrane und ähnliche Einrichtungen muss sich der tiefste Punkt der Last stets höher als 16,5 m über dem höchsten Schifffahrtswasserstand gemäß Paragraph 2, Absatz 2, befinden.
  8. Absatz 8,Bei bestehenden Überspannungen kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Abweichungen von der Bestimmung des Absatz eins, Ziffer eins, gestatten, wenn dies zur Vermeidung eines wirtschaftlich unvertretbaren Aufwandes erforderlich ist und eine Beeinträchtigung der Sicherheit der Schifffahrt nicht zu befürchten ist.

Im RIS seit

26.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2023

Gesetzesnummer

20005956

Dokumentnummer

NOR40169296