Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulunterrichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 472/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2022Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 82dParagraph 82 d
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Übergangsrecht betreffend Externistenreifeprüfungen, Externistenreife- und Diplomprüfungen, Externistendiplomprüfungen und Externistenabschlussprüfungen (einschließlich Zusatzprüfungen)
§ 82d.Paragraph 82 d,
Auf Externistenreifeprüfungen, Externistenreife- und Diplomprüfungen, Externistendiplomprüfungen und Externistenabschlussprüfungen (einschließlich allfälliger Zusatzprüfungen), hinsichtlich derer die Zulassung zum Haupttermin 2015 oder zu einem der nachfolgenden Termine bis einschließlich dem gemäß § 36 Abs. 2 Z 3 lit. b des Jahres 2017 erfolgt, sind abweichend von § 42 die am 31. August 2010 für abschließende Prüfungen geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie die zu diesem Zeitpunkt geltenden Verordnungen anzuwenden. Auf Externistenreifeprüfungen, Externistenreife- und Diplomprüfungen, Externistendiplomprüfungen und Externistenabschlussprüfungen (einschließlich allfälliger Zusatzprüfungen), hinsichtlich derer die Zulassung zum Haupttermin 2015 oder zu einem der nachfolgenden Termine bis einschließlich dem gemäß Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, des Jahres 2017 erfolgt, sind abweichend von Paragraph 42, die am 31. August 2010 für abschließende Prüfungen geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie die zu diesem Zeitpunkt geltenden Verordnungen anzuwenden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2015
Schlagworte
Externistenreifeprüfung
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2022
Dokumentnummer
NOR40169441