Rechtstracker.at

Art. 49

Fassungen
01.02.2003 bis 30.11.2009 — BGBl. III Nr. 4/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 49 heute01.12.2009 § → § BGBl. III Nr. 132/2009
Art. 4901.02.200330.11.2009 BGBl. III Nr. 4/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 4 aus 2003,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 49

Inkrafttretensdatum

01.02.2003BGBl. III Nr. 4/2003

Außerkrafttretensdatum

30.11.2009danach: BGBl. III Nr. 132/2009

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 49

Die Mitglieder des Gerichts können dazu bestellt werden, die Tätigkeit eines Generalanwalts auszuüben.

Der Generalanwalt hat in völliger Unparteilichkeit und Unabhängigkeit begründete Schlussanträge zu bestimmten dem Gericht unterbreiteten Rechtssachen öffentlich zu stellen, um das Gericht bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.

Die Kriterien für die Bestimmung solcher Rechtssachen sowie die Einzelheiten für die Bestellung der Generalanwälte werden in der Verfahrensordnung des Gerichts festgelegt.

Ein in einer Rechtssache zum Generalanwalt bestelltes Mitglied darf bei der Entscheidung dieser Rechtssache nicht mitwirken.

Im RIS seit

19.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2015

Gesetzesnummer

20009117

Dokumentnummer

NOR40169632