Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
FMA-Kostenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 340/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 55/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 55 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 6Artikel eins, Paragraph 6
Index
37/02 Kreditwesen; 57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Text
Datenmeldungen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Grundlage der Kostenberechnung sind die an die FMA nach den anzuwendenden Aufsichtsgesetzen zu erstatteten Datenmeldungen, das sind:
für den Rechnungskreis 1:
§ 69a Abs. 2 BWG in Verbindung mit § 74 Abs. 2 BWG,Paragraph 69 a, Absatz 2, BWG in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 2, BWG,
§ 60 Abs. 2 ZaDiG in Verbindung mit § 20 Abs. 2 ZaDiG,Paragraph 60, Absatz 2, ZaDiG in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz 2, ZaDiG,
§ 22 Abs. 2 E-Geldgesetz 2010 in Verbindung mit § 60 Abs. 2 ZaDiG,Paragraph 22, Absatz 2, E-Geldgesetz 2010 in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz 2, ZaDiG,
§ 160 Abs. 1 BaSAG in Verbindung mit § 69a Abs. 2 BWG in Verbindung mit § 74 Abs. 2 BWG,Paragraph 160, Absatz eins, BaSAG in Verbindung mit Paragraph 69 a, Absatz 2, BWG in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 2, BWG,
für den Rechnungskreis 2: § 117 Abs. 2 VAG, in Verbindung mitfür den Rechnungskreis 2: Paragraph 117, Absatz 2, VAG, in Verbindung mit
§ 83 Abs. 1 VAG,Paragraph 83, Absatz eins, VAG,
für den Rechnungskreis 3:
§§ 2 Abs. 2 und 3, 64, 73, 74 und 90 WAG 2007 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 und 15,Paragraphen 2, Absatz 2 und 3, 64, 73, 74 und 90 WAG 2007 in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 2 und 15,
§ 5 Abs. 2 ZGVG in Verbindung mit § 17 Abs. 2,Paragraph 5, Absatz 2, ZGVG in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 2,,
§ 56 Abs. 6 AIFMG, § 45a Abs. 2 BMSVG, § 144 Abs. 2 InvFG 2011 und § 2 Abs. 13 ImmoInvFG jeweils in Verbindung mit § 19 Abs. 2, sowieParagraph 56, Absatz 6, AIFMG, Paragraph 45 a, Absatz 2, BMSVG, Paragraph 144, Absatz 2, InvFG 2011 und Paragraph 2, Absatz 13, ImmoInvFG jeweils in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 2,, sowie
für den Rechnungskreis 4: § 35 Abs. 1 in Verbindung mit § 30a Abs. 1 PKG.für den Rechnungskreis 4: Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz eins, PKG.
(2)Absatz 2,Die von den Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 zu erstattenden Datenmeldungen für das vorangegangene Geschäftsjahr zur Berechnung der Kosten gemäß § 4 und der Vorauszahlungsbeträge gemäß § 9 sind der FMA spätestens bis 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Die in der Ordnungsnormenausweis-Verordnung, BGBl. II Nr. 472/2006, in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Fristen für die Übermittlung des Monatsausweises an die OeNB sowie sonstige Meldepflichten dieser Verordnung bleiben unberührt.Die von den Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 zu erstattenden Datenmeldungen für das vorangegangene Geschäftsjahr zur Berechnung der Kosten gemäß Paragraph 4 und der Vorauszahlungsbeträge gemäß Paragraph 9, sind der FMA spätestens bis 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Die in der Ordnungsnormenausweis-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 472 aus 2006,, in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Fristen für die Übermittlung des Monatsausweises an die OeNB sowie sonstige Meldepflichten dieser Verordnung bleiben unberührt. (3)Absatz 3,Weicht das Geschäftsjahr des Kostenpflichtigen vom Kalenderjahr ab, so ist jenes Geschäftsjahr des Kostenpflichtigen das vorangegangene Geschäftsjahr, das bis zum 31. Dezember jenes FMA-Geschäftsjahres, für das die Ist-Kostenverrechnung durchgeführt wird, endet; enden mehrere Geschäftsjahre des Kostenpflichtigen bis zum 31. Dezember jenes FMA-Geschäftsjahres, für das die Ist-Kostenverrechnung durchgeführt wird, so gelten diese als vorangegangenes Geschäftsjahr im Sinne des Abs. 2.Weicht das Geschäftsjahr des Kostenpflichtigen vom Kalenderjahr ab, so ist jenes Geschäftsjahr des Kostenpflichtigen das vorangegangene Geschäftsjahr, das bis zum 31. Dezember jenes FMA-Geschäftsjahres, für das die Ist-Kostenverrechnung durchgeführt wird, endet; enden mehrere Geschäftsjahre des Kostenpflichtigen bis zum 31. Dezember jenes FMA-Geschäftsjahres, für das die Ist-Kostenverrechnung durchgeführt wird, so gelten diese als vorangegangenes Geschäftsjahr im Sinne des Absatz 2,
(4)Absatz 4,Korrekturmeldungen von Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a (meldepflichtige Institute) betreffend Daten des vorangegangenen Geschäftsjahres hat die FMA zu berücksichtigen, sofern sie bis längstens 10. Juni des Folgejahres bei der FMA einlangen.Korrekturmeldungen von Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, (meldepflichtige Institute) betreffend Daten des vorangegangenen Geschäftsjahres hat die FMA zu berücksichtigen, sofern sie bis längstens 10. Juni des Folgejahres bei der FMA einlangen.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022
Dokumentnummer
NOR40169751