Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sparvereinverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 62/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 62 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
Durch diese Verordnung wird festgelegt, dass in Bezug auf die Feststellung und Überprüfung der Identität der Mitglieder von Sparvereinen von Kreditinstituten geringere Maßnahmen als die in § 40 Abs. 2 BWG festgelegten Pflichten angewendet werden können. Durch diese Verordnung wird festgelegt, dass in Bezug auf die Feststellung und Überprüfung der Identität der Mitglieder von Sparvereinen von Kreditinstituten geringere Maßnahmen als die in Paragraph 40, Absatz 2, BWG festgelegten Pflichten angewendet werden können.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2017
Dokumentnummer
NOR40169795