Rechtstracker.at

§ 31 HS-QSG

Fassungen
23.04.2015 bis 16.05.2018 — BGBl. I Nr. 46/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 31 heute01.01.2021 § → § BGBl. I Nr. 77/2020
§ 3125.05.201831.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 31/2018
§ 3117.05.201824.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 31/2018
§ 3123.04.201516.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 46/2015
§ 3101.03.201222.04.2015 BGBl. I Nr. 74/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

23.04.2015BGBl. I Nr. 46/2015

Außerkrafttretensdatum

16.05.2018danach: BGBl. I Nr. 31/2018

Abkürzung

HS-QSG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

8. Abschnitt

Ombudsstelle für Studierende

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Für Studierende an hochschulischen Bildungseinrichtungen ist im Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung eine weisungsfreie Ombuds-, Informations- und Servicestelle einzurichten. Unter Studierenden sind im Folgenden auch Studieninteressentinnen und -interessenten und ehemalige Studierende zu verstehen.
  2. Absatz 2,Die Ombudsstelle hat die Aufgabe, Informations- und Servicearbeit im Hochschulbereich zu den von ihr behandelten Themen und Fällen zu leisten. Sie hat in diesem Zusammenhang mit den Studierendenvertretungen zu kooperieren und regelmäßig durch Veranstaltungen in Informationsaustausch mit Einrichtungen, die mit Studierendenthemen befasst sind, zu treten.
  3. Absatz 3,Jede und jeder Studierende kann sich zur Information und Beratung im Studien-, Lehr-, Prüfungs-, Service- und Verwaltungsbetrieb an hochschulischen Bildungseinrichtungen an die Ombudsstelle wenden. Jedes solche Anliegen ist von der Ombudsstelle zu behandeln. Die Ombudsstelle ist auch berechtigt, von sich aus tätig zu werden. Der Studierenden oder dem Studierenden und der Bildungseinrichtung sind das Ergebnis sowie die allenfalls getroffenen Veranlassungen mitzuteilen.
  4. Absatz 4,Die Ombudsstelle ist berechtigt, Informationen von den jeweiligen Organen und Angehörigen der Bildungseinrichtungen einzuholen. Die Organe und Angehörigen der Bildungseinrichtungen sind verpflichtet, der Ombudsstelle Auskünfte in den von ihr bezeichneten Angelegenheiten zu erteilen.
  5. Absatz 5,Die Ombudsstelle kann den Organen der Bildungseinrichtung beratend zur Verfügung stehen.
  6. Absatz 6,Die der Ombudsstelle durch ihre Tätigkeit bekannt gewordenen personenbezogenen Informationen und Tatsachen dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der betroffenen Personen weitergegeben bzw. veröffentlicht werden.
  7. Absatz 7,Die Ombudsstelle hat jährlich unter Berücksichtigung von Absatz 6, einen Bericht über ihre Tätigkeit zu erstellen. Der Bericht für das jeweils vorangegangene Studienjahr ist bis spätestens 15. Dezember eines jeden Jahres der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister und dem Nationalrat vorzulegen. Dieser Bericht ist zu veröffentlichen.

Schlagworte

Studieninteressent, Ombudsstelle, Informationsstelle, Studienbetrieb, Lehrbetrieb, Prüfungsbetrieb, Servicebetrieb

Im RIS seit

23.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2018

Gesetzesnummer

20007384

Dokumentnummer

NOR40169882