Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 72/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
Aufgaben
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Das Bundesamt ist bundesweit für sicherheits- und kriminalpolizeiliche Angelegenheiten wegen folgender strafbarer Handlungen zuständig:
Missbrauch der Amtsgewalt (§ 302 des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974),Missbrauch der Amtsgewalt (Paragraph 302, des Strafgesetzbuches – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,), Bestechlichkeit (§ 304 StGB),Bestechlichkeit (Paragraph 304, StGB),
Vorteilsannahme (§ 305 StGB),Vorteilsannahme (Paragraph 305, StGB),
Vorteilsannahme zur Beeinflussung (§ 306 StGB),Vorteilsannahme zur Beeinflussung (Paragraph 306, StGB),
Bestechung (§ 307 StGB),Bestechung (Paragraph 307, StGB),
Vorteilszuwendung (§ 307a StGB),Vorteilszuwendung (Paragraph 307 a, StGB),
Vorteilszuwendung zur Beeinflussung (§ 307b StGB),Vorteilszuwendung zur Beeinflussung (Paragraph 307 b, StGB),
Verbotene Intervention (§ 308 StGB),Verbotene Intervention (Paragraph 308, StGB),
Verletzung des Amtsgeheimnisses (§ 310 StGB),Verletzung des Amtsgeheimnisses (Paragraph 310, StGB),
Verstöße gegen § 18 Informationsordnungsgesetz, BGBl. I Nr. 102/2014,Verstöße gegen Paragraph 18, Informationsordnungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2014,, Untreue unter Ausnützung einer Amtsstellung oder unter Beteiligung eines Amtsträgers (§§ 153 Abs. 2 zweiter Fall, 313 oder in Verbindung mit § 74 Abs. 1 Z 4a StGB),Untreue unter Ausnützung einer Amtsstellung oder unter Beteiligung eines Amtsträgers (Paragraphen 153, Absatz 2, zweiter Fall, 313 oder in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4 a, StGB),
Geschenkannahme durch Machthaber (§ 153a StGB),Geschenkannahme durch Machthaber (Paragraph 153 a, StGB),
Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren (§ 168b StGB) und Schwerer Betrug (§ 147 StGB) sowie Gewerbsmäßiger Betrug (§ 148 StGB) auf Grund einer solchen Absprache,Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren (Paragraph 168 b, StGB) und Schwerer Betrug (Paragraph 147, StGB) sowie Gewerbsmäßiger Betrug (Paragraph 148, StGB) auf Grund einer solchen Absprache,
Geschenksannahme und Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten (§ 309 StGB),Geschenksannahme und Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten (Paragraph 309, StGB),
Geldwäscherei (§ 165 StGB), soweit die Vermögensbestandteile aus einem in Z 1 bis Z 8, Z 9, Z 11 zweiter und dritter Fall und Z 12 genannten Vergehen oder Verbrechen herrühren, Kriminelle Vereinigung oder Kriminelle Organisation (§§ 278 und 278a StGB), soweit die Vereinigung oder Organisation auf die Begehung der in Z 1 bis Z 9 und Z 11 zweiter und dritter Fall genannten Vergehen oder Verbrechen ausgerichtet ist,Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB), soweit die Vermögensbestandteile aus einem in Ziffer eins bis Ziffer 8,, Ziffer 9,, Ziffer 11, zweiter und dritter Fall und Ziffer 12, genannten Vergehen oder Verbrechen herrühren, Kriminelle Vereinigung oder Kriminelle Organisation (Paragraphen 278 und 278 a StGB), soweit die Vereinigung oder Organisation auf die Begehung der in Ziffer eins bis Ziffer 9 und Ziffer 11, zweiter und dritter Fall genannten Vergehen oder Verbrechen ausgerichtet ist,
strafbare Handlungen nach dem StGB sowie nach den strafrechtlichen Nebengesetzen, soweit diese mit Z 1 bis 13 in Zusammenhang stehen und soweit diese über schriftlichen Auftrag eines Gerichtes oder einer Staatsanwaltschaft vom Bundesamt zu verfolgen sind,strafbare Handlungen nach dem StGB sowie nach den strafrechtlichen Nebengesetzen, soweit diese mit Ziffer eins bis 13 in Zusammenhang stehen und soweit diese über schriftlichen Auftrag eines Gerichtes oder einer Staatsanwaltschaft vom Bundesamt zu verfolgen sind,
strafbare Handlungen nach dem StGB sowie nach den strafrechtlichen Nebengesetzen von öffentlich Bediensteten aus dem Ressortbereich des Bundesministeriums für Inneres, soweit diese über schriftlichen Auftrag eines Gerichtes oder einer Staatsanwaltschaft vom Bundesamt zu verfolgen sind.
In den Fällen der Z 11 bis 13 kommt eine Zuständigkeit des Bundesamtes nur dann in Betracht, wenn die genannten Straftaten gemäß § 28 Abs. 1 2. Satz StGB für die Bestimmung der Strafhöhe maßgeblich sind.In den Fällen der Ziffer 11 bis 13 kommt eine Zuständigkeit des Bundesamtes nur dann in Betracht, wenn die genannten Straftaten gemäß Paragraph 28, Absatz eins, 2. Satz StGB für die Bestimmung der Strafhöhe maßgeblich sind.
(2)Absatz 2,Das Bundesamt ist für Ermittlungen im Rahmen der internationalen polizeilichen Kooperation und Amtshilfe oder zur Zusammenarbeit mit den zuständigen Einrichtungen der Europäischen Union sowie mit den Ermittlungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union in den im Abs. 1 genannten Fällen zuständig. Das Bundesamt ist in Angelegenheiten des Abs. 1 Z 1 bis 13 im Hinblick auf die internationale polizeiliche Kooperation der zentrale nationale Ansprechpartner gegenüber OLAF, Interpol, Europol sowie anderen vergleichbaren internationalen Einrichtungen. § 4 Abs. 1 Bundeskriminalamt-Gesetz, BGBl. I Nr. 22/2002, bleibt unberührt.Das Bundesamt ist für Ermittlungen im Rahmen der internationalen polizeilichen Kooperation und Amtshilfe oder zur Zusammenarbeit mit den zuständigen Einrichtungen der Europäischen Union sowie mit den Ermittlungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union in den im Absatz eins, genannten Fällen zuständig. Das Bundesamt ist in Angelegenheiten des Absatz eins, Ziffer eins bis 13 im Hinblick auf die internationale polizeiliche Kooperation der zentrale nationale Ansprechpartner gegenüber OLAF, Interpol, Europol sowie anderen vergleichbaren internationalen Einrichtungen. Paragraph 4, Absatz eins, Bundeskriminalamt-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2002,, bleibt unberührt. (3)Absatz 3,Das Bundesamt hat im Rahmen der Analyse von Korruptionsphänomenen Erkenntnisse über deren Vorbeugung, Verhinderung und Bekämpfung zu erstellen und diese in geeignete Präventionsmaßnahmen umzusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2017
Dokumentnummer
NOR40169895