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§ 12 ELGA-VO 2015

Fassungen
15.05.2015 bis 26.02.2019 — BGBl. II Nr. 106/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12 heute01.04.2025 § → § BGBl. II Nr. 11/2025
§ 1227.02.201931.03.2025 § → § BGBl. II Nr. 54/2019
§ 1215.05.201526.02.2019 BGBl. II Nr. 106/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ELGA-Verordnung 2015

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 106 aus 2015,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

15.05.2015BGBl. II Nr. 106/2015

Außerkrafttretensdatum

26.02.2019danach: BGBl. II Nr. 54/2019

Abkürzung

ELGA-VO 2015

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Besondere Anforderungen an die Mitarbeiter/innen der ELGA-Ombudsstelle

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Mitarbeiter/innen der ELGA-Ombudsstelle müssen einschlägige Rechtskenntnisse aufweisen, wobei der Abschluss eines Studiums der Rechtswissenschaften keine Voraussetzung ist.
  2. Absatz 2,Die Mitarbeiter/innen der ELGA-Ombudsstelle sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Die Pflicht besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei der ELGA-Ombudsstelle. Insbesondere ist für die Einhaltung der Datenverwendungsgrundsätze gemäß Paragraph 6, DSG 2000 sowie der Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Paragraph 14, DSG 2000 zu sorgen.
  3. Absatz 3,Die Mitarbeiter/innen der ELGA-Ombudsstelle müssen über ihre nach den innerorganisatorischen Datenschutzvorschriften, einschließlich der Datensicherheitsvorschriften, bestehenden Pflichten belehrt werden. Über die Verschwiegenheitsverpflichtung sind die Mitarbeiter/innen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit nachweislich zu informieren.
  4. Absatz 4,Die Mitarbeiter/innen der ELGA-Ombudsstelle haben vor Aufnahme ihrer Tätigkeit ein Dokument zu unterschreiben, in dem sie bestätigen, die Pflicht gemäß Absatz 2, zu erfüllen und die Belehrung gemäß Absatz 3, erhalten zu haben.
  5. Absatz 5,Mitarbeiter/innen der ELGA-Ombudsstelle dürfen nur dann tätig werden, wenn:
    1. Ziffer eins
      ihre eindeutige Identität (Paragraph 2, Ziffer 2, E-GovG) festgestellt wurde,
    2. Ziffer 2
      sie durch ELGA-Teilnehmer/innen bzw. ihre Vertreter/innen beauftragt wurden, für einen konkreten Fall tätig zu werden und
    3. Ziffer 3
      eine Überprüfung der Identität gemäß Paragraph 13, erfolgte.
  6. Absatz 6,Die Zugriffe auf ELGA-Gesundheitsdaten durch Mitarbeiter/innen der ELGA-Ombudsstelle sind vom Protokollierungssystem gemäß Paragraph 22, Absatz 2, GTelG 2012 zu erfassen.

Schlagworte

Mitarbeiterin, Teilnehmerin, Vertreterin

Im RIS seit

15.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

20009157

Dokumentnummer

NOR40170391