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§ 15 ELGA-VO 2015

Fassungen
15.05.2015 bis 31.03.2025 — BGBl. II Nr. 106/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 15 heute01.04.2025 § → § BGBl. II Nr. 11/2025
§ 1515.05.201531.03.2025 BGBl. II Nr. 106/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ELGA-Verordnung 2015

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 106 aus 2015,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

15.05.2015BGBl. II Nr. 106/2015

Außerkrafttretensdatum

31.03.2025danach: BGBl. II Nr. 11/2025

Abkürzung

ELGA-VO 2015

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Wechselwirkungsrelevante, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Die Bundesministerin für Gesundheit hat unter www.gesundheit.gv.at eine Liste der nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel zu veröffentlichen, die wegen ihrer Relevanz für Wechselwirkungen als Medikationsdaten im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 9, Litera b, GTelG 2012 anzusehen sind.
  2. Absatz 2,Die Bundesministerin für Gesundheit kann sich zur Erstellung der Liste gemäß Absatz eins, der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) bedienen. Die AGES hat ein Beratungsgremium einzurichten, dem insbesondere Vertreter/innen der Österreichischen Ärztekammer, der Österreichischen Zahnärztekammer, der Österreichischen Apothekerkammer, der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertretung der Hersteller sowie der österreichischen Sozialversicherung angehören.
  3. Absatz 3,Die Liste gemäß Absatz eins, ist für Anwendungen, die der Speicherung der Abgabe dieser Arzneimittel dienen (Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 5, GTelG 2012), den ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern zur Verfügung zu stellen. Die Zeitpunkte für die Speicherpflicht dieser Daten gemäß Paragraph 27, Absatz 2, bis 6 GTelG 2012 bleiben davon unberührt.
  4. Absatz 4,Aktualisierungen der Liste nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel sind von der Bundesministerin für Gesundheit unter www.gesundheit.gv.at zu veröffentlichen. Aktualisierte Listen dürfen ab dem Tag ihrer Veröffentlichung verwendet werden, spätestens sechs Monate nach ihrer Veröffentlichung müssen sie verwendet werden.

Schlagworte

Vertreterin

Im RIS seit

15.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2025

Gesetzesnummer

20009157

Dokumentnummer

NOR40170394