Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesgesetz über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 61/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
93/02 Passagier- und Fahrgastrechte
Text
Inkrafttreten, Übergang
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Eine Verordnung gemäß § 4 kann bereits vor der Kundmachung dieses Bundesgesetzes erlassen werden, sie tritt jedoch nicht vor Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes in Kraft.Eine Verordnung gemäß Paragraph 4, kann bereits vor der Kundmachung dieses Bundesgesetzes erlassen werden, sie tritt jedoch nicht vor Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(2)Absatz 2,Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gemäß § 78a des Eisenbahngesetzes 1957 bei der Schienen-Control GmbH oder gemäß § 139a des Luftfahrtgesetzes beim Bundesminister/bei der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie anhängige Beschwerden sind von der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte weiter zu behandeln. Dafür sind keine Beiträge gemäß § 4 einzuheben.Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gemäß Paragraph 78 a, des Eisenbahngesetzes 1957 bei der Schienen-Control GmbH oder gemäß Paragraph 139 a, des Luftfahrtgesetzes beim Bundesminister/bei der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie anhängige Beschwerden sind von der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte weiter zu behandeln. Dafür sind keine Beiträge gemäß Paragraph 4, einzuheben.
Schlagworte
Passagierrecht
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2018
Dokumentnummer
NOR40170586