Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zimmereitechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 130/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 130 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Lehrberuf Zimmereitechnik
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Der Lehrberuf Zimmereitechnik ist mit einer Lehrzeit von vier Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.
(2)Absatz 2,In die Ausbildung im Lehrberuf Zimmereitechnik kann bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 eingetreten werden.
(3)Absatz 3,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Zimmereitechniker oder Zimmereitechnikerin) zu bezeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2021
Dokumentnummer
NOR40170665