Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 147/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Ziel der Ausbildung
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Ziel der allgemeinärztlichen Ausbildung ist die Befähigung zur selbständigen Ausübung der Allgemeinmedizin durch den geregelten Erwerb und Nachweis von für die gewissenhafte Betreuung von Patientinnen/Patienten aller Altersstufen notwendigen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in den gemäß der Anlage 1 angeführten Fachgebieten.
(2)Absatz 2,Gemäß Abs. 1 sind insbesondereGemäß Absatz eins, sind insbesondere
Diagnostik und Krankenbehandlung unter Berücksichtigung von geschlechtsspezifischen Besonderheiten,
medizinische Basisversorgung,
Vorsorge- und Nachsorgemedizin,
Information und Kommunikation mit Patientinnen/Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risiken von Untersuchungen und Behandlungen,
Koordination medizinischer Maßnahmen,
psychosomatische Medizin,
allgemeinmedizinische Betreuung behinderter Menschen sowie
palliativmedizinische Versorgung
zu berücksichtigen.
Schlagworte
Vorsorgemedizin
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2024
Dokumentnummer
NOR40170839