Rechtstracker.at

§ 29 ÄAO 2015

Fassungen
01.06.2015 bis 22.02.2021 — BGBl. II Nr. 147/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 29 heute23.02.2021 § → § BGBl. II Nr. 89/2021
§ 2901.06.201522.02.2021 BGBl. II Nr. 147/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

01.06.2015BGBl. II Nr. 147/2015

Außerkrafttretensdatum

22.02.2021danach: BGBl. II Nr. 89/2021

Abkürzung

ÄAO 2015

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Fachärztliche Berufsberechtigung und Führung von geänderten Facharztbezeichnungen

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Personen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung den ärztlichen Beruf in einem gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 5 Punkt eins Punkt , 8, 14 Punkt eins Punkt , 15 Punkt eins und 30 in der Bezeichnung geänderten Sonderfach ausgeübt haben, bleiben zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Berechtigungsumfang dieses Sonderfaches berechtigt. An die Stelle der nach der bisherigen Rechtslage rechtmäßig geführten Sonderfachbezeichnung tritt die nach dieser Verordnung vorgesehene Sonderfachbezeichnung.
  2. Absatz 2,Die Fachärztinnen/Fachärzte gemäß Absatz eins,, die nach bisheriger Rechtslage rechtmäßig die Sonderfachbezeichnung Blutgruppenserologie und Transfusionsmedizin, Chirurgie, Hals-, Nasen-, und Ohrenkrankheiten, Immunologie sowie Pathologie geführt haben, sind berechtigt, diese Facharztbezeichnung jeweils weiter zu führen und den Ort ihrer freiberuflichen Tätigkeit so zu bezeichnen.
  3. Absatz 3,Der fachärztliche Berufsberechtigungsumfang richtet sich nach der jeweils zum Zeitpunkt der Erteilung der fachärztlichen Berufsberechtigung geltenden Verordnung über die Ärzte-Ausbildung.

Schlagworte

Halskrankheit, Nasenkrankheit

Im RIS seit

03.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2021

Gesetzesnummer

20009186

Dokumentnummer

NOR40170858