Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 147/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 29Anlage 29
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Anlage 29
Sonderfach Radiologie
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Sonderfach Radiologie umfasst die Diagnostik von Erkrankungen durch die Anwendung von ionisierenden Strahlen mit Ausnahme offener Radionuklide, von Ultraschallwellen und Magnetresonanz, die mit Hilfe entsprechender bildgebender Verfahren (optical imaging) durchführbaren diagnostischen und therapeutischen Eingriffe sowie den fachspezifischen Strahlenschutz.
B. Mindestdauer der Ausbildung
36 Monate Sonderfach–Grundausbildung
27 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in sechs Module und ein wissenschaftliches Modul, wobei aus den sieben Modulen drei Module zu wählen sind.
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2026
Dokumentnummer
NOR40170899