Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesmuseen-Gesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 14/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Text
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Die/Der Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kultur erlässt für die Österreichische Nationalbibliothek bis zum 31. Dezember 2001 mit Wirksamkeit zum 1. Jänner 2002 auf Vorschlag der Österreichischen Nationalbibliothek oder nach deren Anhörung eine Bibliotheksordnung, in der jedenfalls folgende Angelegenheiten zu regeln sind:
Gliederung in Sammlungen und Abteilungen;
Aufbauorganisation, wobei ein/e Geschäftsführer/in oder zwei Geschäftsführer/innen und ein Kuratorium (§ 7) vorzusehen sind;Aufbauorganisation, wobei ein/e Geschäftsführer/in oder zwei Geschäftsführer/innen und ein Kuratorium (Paragraph 7,) vorzusehen sind;
ein Verzeichnis der der Österreichischen Nationalbibliothek überlassenen bzw. zugeordneten Immobilien mit einer stichtagsbezogenen Zustandsbeschreibung;
Verzeichnis der beweglichen Ausstattung (Inventar laut RIM), wobei die Nachschaffung der Österreichischen Nationalbibliothek obliegt;
Dokumentation der Sammlung/en und ihrer Bestandteile in sachadäquater Form;
Leitlinien für die Zweckbestimmung (§ 13);Leitlinien für die Zweckbestimmung (Paragraph 13,);
Grundsätze der strukturellen - und Ablauf - Organisation der wissenschaftlichen, wirtschaftlichen und technischen Verwaltung und Betreuung der der Österreichischen Nationalbibliothek überlassenen oder von dieser erworbenen Sachen.
Rechte und Pflichten des Kuratoriums und des/der Geschäftsführer/in in sinngemäßer Anwendung der den Aufsichtsrat und die Geschäftsführung betreffenden Bestimmungen des GmbH-Gesetzes.
(2)Absatz 2,Die Bibliotheksordnung ist als Verordnung der Bundesministerin/des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur kundzumachen.
(3)Absatz 3,Gleichzeitig mit der Erlassung der Bibliotheksordnung hat die/der Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kultur Geschäftsordnungen für den/die Geschäftsführer/in und für das Kuratorium zu erlassen.
(4)Absatz 4,Geht ein/e öffentlich-rechtlich Bedienstete/r des Bundes als Geschäftsführer/in ein Dienstverhältnis mit der Österreichischen Nationalbibliothek ein, so ist er/sie für die Dauer dieses Dienstverhältnisses gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2016
Dokumentnummer
NOR40171007