Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
20.07.2015 bis 31.12.2016 — BGBl. I Nr. 68/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 14 heute01.06.2018 § → § BGBl. I Nr. 17/2018
§ 1401.01.201731.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 118/2016
§ 1420.07.201531.12.2016 § → § BGBl. I Nr. 68/2015
§ 1401.01.201419.07.2015 § → § BGBl. I Nr. 184/2013
§ 1430.04.201131.12.2013 BGBl. I Nr. 107/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

E-Geldgesetz 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2010, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

20.07.2015BGBl. I Nr. 68/2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016danach: BGBl. I Nr. 118/2016

Index

37/02 Kreditwesen

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 41, Absatz 6, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2015,)

Text

Rechnungslegung und Abschlussprüfung

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,E-Geld-Institute, die Finanzinstitute im Sinne von Artikel 4, Absatz eins, Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, sind, haben die Paragraphen 43, Absatz eins, 2 und 3, 45 bis 59 a, 64 und 65 Absatz 2, BWG anzuwenden. Alle übrigen E-Geld-Institute haben nur die Bestimmungen des Dritten Buches des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. 1897, S. 219 sowie jene Bestimmungen, die für ihre Rechtsform gelten, anzuwenden. Sämtliche E-Geld-Institute haben im Anhang die Eigenmittel, die Eigenmittelerfordernisse und die Einhaltung der Eigenmittelanforderungen offen zu legen. Hinsichtlich der Veröffentlichung ist Paragraph 65, Absatz eins, BWG mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Verweises auf Paragraph 63, Absatz 5, BWG der Verweis auf Paragraph 14, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes tritt.
  2. Absatz 2,Erbringen E-Geld-Institute auch Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, oder 5 in wesentlichem Umfang, dann sind im Anhang ihres Jahres- oder Konzernabschlusses besondere Segmentinformationen über E-Geld-Dienste im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, samt Nebentätigkeiten im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 3, sowie gegebenenfalls Zahlungsdienste im Sinne von Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, und 2 offen zu legen, die auch die Pflichtangaben des Anhangs umfassen. Die Segmentinformationen müssen ein getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Segments „E-Geld-Dienste, und damit verbundene Nebendienstleistungen“ und gegebenenfalls „Zahlungsdienste, und damit verbundene Nebendienstleistungen“ in einem angemessenen Detaillierungsgrad vermitteln und eine Überleitungsrechnung auf die entsprechenden Angaben des gesamten Unternehmens oder Konzerns enthalten. Die Informationen für dieses Segment sind auf der Grundlage der Erfassungs-, Bewertungs- und Gliederungsbestimmungen der Paragraphen 43 und 45 bis 59 a BWG oder, soweit maßgeblich, der internationalen Rechnungslegungsstandards gemäß Paragraph 245 a, UGB zu erstellen.
  3. Absatz 3,Der Jahresabschluss und, soweit erforderlich, der Lagebericht oder der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht von E-Geld-Instituten sowie die Beachtung des Paragraph 3, Absatz 3 und 4, des Paragraph 4, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6, ZaDiG, des Paragraph 4, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, ZaDiG, der Paragraphen 7, 11, 12, 14, Absatz eins, 15, 16, Absatz 2 und 20 sowie der sonstigen Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der Paragraphen 18, 19, 21 und 22 ZaDiG, der Paragraphen 40 bis 41 BWG sowie der Verpflichtungen des E-Geld-Institutes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1781 aus 2006, über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers sind von einem Abschlussprüfer zu prüfen. Diese Prüfung umfasst die Organisationsstruktur und die Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren (Paragraph 13, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins, ZaDiG), die die Geschäftsleiter im Hinblick auf die angeführten Bestimmungen eingerichtet haben. Das Ergebnis dieser Prüfung ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss (aufsichtlicher Prüfungsbericht für E-Geld-Institute) darzustellen. Das Ergebnis der Prüfung über die Beachtung des Paragraph 3, Absatz 3 und 4 sowie der Paragraphen 11, 12 und 14 Absatz eins, dieses Bundesgesetzes ist mit einer positiven Zusicherung, das Ergebnis der Prüfung über die Beachtung des Paragraph 4, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6, ZaDiG, des Paragraph 4, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, ZaDiG, der Paragraphen 7, 15, 16, Absatz 2 und 20 dieses Bundesgesetzes, der Paragraphen 18, 19, 21 und 22 ZaDiG, der Paragraphen 40 bis 41 BWG sowie der Verpflichtungen des E-Geld-Institutes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1781 aus 2006, zumindest mit einer negativen Zusicherung zu verbinden. Betreffend die Prüfung über die Beachtung sonstiger Vorschriften dieses Bundesgesetzes hat der Abschlussprüfer wesentliche Wahrnehmungen zu berichten, die er im Rahmen seiner Tätigkeit festgestellt hat, auch wenn diese zu keiner Berichtspflicht gemäß Paragraph 27, Absatz eins, oder 2 führen. Der geprüfte Jahresabschluss samt Anhang und Lagebericht sowie, soweit erforderlich, der Konzernabschluss samt Anhang und der Konzernlagebericht, der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers und die Anlage zum Prüfungsbericht sind der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank unter Anwendung der Fristen des Paragraph 44, Absatz eins, BWG zu übermitteln. Dieser Prüfungsbericht samt Anlage ist den Geschäftsleitern und den nach Gesetz oder Satzung bestehenden Aufsichtsorganen des E-Geld-Instituts so zeitgerecht zu übermitteln, dass die Vorlagefrist an die FMA und Oesterreichische Nationalbank eingehalten werden kann. Die FMA kann Art der Übermittlung, Form und Gliederung der Anlage zum Prüfungsbericht durch Verordnung festsetzen. Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung vorschreiben, dass eine elektronische Übermittlung bestimmten Gliederungen und technischen Mindestanforderungen zu entsprechen hat. Die FMA ist ermächtigt, durch Verordnung vorzuschreiben, dass die elektronische Übermittlung ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank zu erfolgen hat, wenn dies aus Gründen der Wirtschaftlichkeit zweckmäßig ist, die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden.
  4. Absatz 4,Die Auskunfts-, Vorlage- und Einschaurechte (Paragraph 272, UGB) des Abschlussprüfers erstrecken sich auf alle Unterlagen und Datenträger auch dann, wenn diese von einem Dritten geführt oder bei diesem verwahrt werden oder wenn sie im Ausland geführt oder verwahrt werden. Werden zu prüfende Unterlagen, insbesondere die Buchhaltung, im Ausland geführt oder verwahrt, so hat das E-Geld-Institut unbeschadet der vorstehenden Einschaurechte des Abschlussprüfers für die jederzeitige Verfügbarkeit der Unterlagen des laufenden Geschäftsjahres und mindestens dreier vorhergehender Geschäftsjahre im Inland zu sorgen. Das E-Geld-Institut hat dem Abschlussprüfer die Prüfungspläne und Prüfungsberichte der internen Revision zur Verfügung zu stellen.
  5. Absatz 5,Abschlussprüfer von E-Geld-Instituten können beeidete Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie die Prüfungsorgane gesetzlich zuständiger Prüfungseinrichtungen sein.
  6. Absatz 6,Zu Abschlussprüfern dürfen Personen, bei denen Ausschließungsgründe gemäß Paragraph 62, BWG oder gemäß Paragraphen 271 und 271 a UGB oder nach anderen Bundesgesetzen vorliegen, nicht bestellt werden. Der Ausschlussgrund in Paragraph 62, Ziffer eins a, BWG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Verweises auf Paragraph 63, Absatz 4 bis 6 a BWG ein Verweis auf Paragraph 14, Absatz 3, erster Satz tritt, und der Ausschließungsgrund in Paragraph 62, Ziffer 17, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Verweises auf Paragraph 63, Absatz 3, BWG ein Verweis auf Paragraph 27, tritt. Die Vorschriften gemäß Paragraph 62 a, BWG in Verbindung mit Paragraph 275, UGB über die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers sind auch auf E-Geld-Institute anzuwenden.
  7. Absatz 7,Die Bestellung von Abschlussprüfern hat vor Beginn des zu prüfenden Geschäftsjahres zu erfolgen und ist der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen; wenn eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Abschlussprüfer bestellt ist, so sind in der Anzeige auch die nach Paragraph 88, Absatz 7, des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes – WTBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,, für den Prüfungsauftrag namhaft gemachten natürlichen Personen anzugeben. Jede Änderung dieser Personen ist der FMA unverzüglich anzuzeigen. Die FMA kann gegen die Bestellung eines Abschlussprüfers oder gegen eine bestimmte nach Paragraph 88, Absatz 7, WTBG namhaft gemachte natürliche Person Widerspruch im Sinne des Paragraph 270, Absatz 3, UGB erheben, wenn der begründete Verdacht des Vorliegens eines Ausschließungsgrundes oder einer sonstigen Befangenheit besteht; soweit die Bestellung anzeigepflichtig war, hat der Widerspruch innerhalb eines Monats zu erfolgen. Über den Widerspruch hat das Gericht unter Berücksichtigung der Ausschließungsgründe zu entscheiden; bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung darf der Abschlussprüfer oder die nach Paragraph 88, Absatz 7, WTBG namhaft gemachte natürliche Person weder Prüfungshandlungen vornehmen noch dürfen diesen der Verschwiegenheit nach Paragraph 13, Absatz 2, unterliegende Auskünfte durch das E-Geld-Institut erteilt werden.
  8. Absatz 8,Der Abschlussprüfer hat innerhalb von zwei Wochen nach seiner Bestellung der FMA zu bescheinigen, dass keine Ausschließungsgründe vorliegen. Er hat auf ihr Verlangen alle zur Beurteilung erforderlichen weiteren Bescheinigungen und Nachweise zu erbringen. Wird einem solchen Verlangen nicht entsprochen, so kann die FMA gemäß Absatz 7, vorgehen.
  9. Absatz 9,Zweigstellen ausländischer E-Geld-Institute haben überdies die Jahresabschlüsse des ausländischen E-Geld-Institutes innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln. Zweigstellen ausländischer E-Geld-Institute haben überdies den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss des ausländischen E-Geld-Institutes im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einem allgemein erhältlichen Bekanntmachungsblatt zu veröffentlichen. Der Lagebericht und der konsolidierte Lagebericht des ausländischen E-Geld-Institutes sind am Sitz der Zweigstelle für jedermann zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, nach Anhörung der FMA mit Ländern außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes auf Grundlage der Gegenseitigkeit Abkommen zu schließen, die Zweigstellen ausländischer E-Geld-Institute von der Verpflichtung entbinden, einen auf ihre eigene Tätigkeit bezogenen Jahresabschluss offen zu legen.

Anmerkung

EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 184/2013

Schlagworte

Jahresabschluss, Vermögenslage, Finanzlage, Erfassungsbestimmung, Bewertungsbestimmung, Auskunftsrecht, Vorlagerecht, Verwaltungsverfahren, Rechnungsverfahren

Im RIS seit

23.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2017

Gesetzesnummer

20007043

Dokumentnummer

NOR40171358