Rechtstracker.at

§ 11 ZvVG

Fassungen
19.06.2015 bis 31.12.2017 — BGBl. I Nr. 69/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11 heute01.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 107/2017
§ 1119.06.201531.12.2017 BGBl. I Nr. 69/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zentralverwahrer-Vollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

19.06.2015BGBl. I Nr. 69/2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2017danach: BGBl. I Nr. 107/2017

Abkürzung

ZvVG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Kosten

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates für die Zulassung und Beaufsichtigung von Zentralverwahrern sind Kosten des Rechnungskreises Wertpapieraufsicht (Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 4, FMABG) und sind von jenen Zentralverwahrern, für die die FMA Aufgaben als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates wahrnimmt, zu erstatten. Die FMA hat zu diesem Zweck neben den in Paragraph 90, Absatz eins, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 – WAG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007,, vorgesehenen Subrechnungskreisen im Rechnungskreis Wertpapieraufsicht einen zusätzlichen Subrechnungskreis für Zentralverwahrer zu bilden.
  2. Absatz 2,Die auf Kostenpflichtige gemäß Absatz eins, entfallenden Beträge sind von der FMA mit Bescheid vorzuschreiben; die Festsetzung von Pauschalbeträgen ist zulässig. Die FMA hat nähere Regelungen über diese Kostenaufteilung und ihre Vorschreibung mit Verordnung festzusetzen. Hierbei sind insbesondere zu regeln:
    1. Ziffer eins
      Die Bemessungsgrundlage;
    2. Ziffer 2
      die Termine für die Kostenbescheide und die Fristen für die Zahlungen der Kostenpflichtigen.
    In der Verordnung kann auch die Beteiligung an den Kosten der Bankenaufsicht, wenn die Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen als Kreditinstitut gemäß Artikel 8, der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, Amtsblatt Nummer L 176 vom 27.06.2013 Seite 338, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/59/EU, Amtsblatt Nummer L 173 vom 12.06.2014 Seite 190, dem Zentralverwahrer gemäß Artikel 54, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, genehmigt ist, und an den Kosten der übrigen Wertpapieraufsicht, wenn die Erbringung von nicht ausdrücklich in den Abschnitten A und B des Anhanges zur Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, genannten Wertpapierdienstleistungen dem Zentralverwahrer gemäß Artikel 17, oder 19 der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, genehmigt ist, geregelt werden.
  3. Absatz 3,Zentralverwahrer haben der FMA alle erforderlichen Auskünfte über die Grundlagen der Kostenbemessung zu erteilen.

Anmerkung

EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 69/2015

Im RIS seit

25.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2017

Gesetzesnummer

20009202

Dokumentnummer

NOR40171389