Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grunderwerbsteuer-Selbstberechnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 156/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
32/06 Verkehrsteuern
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die nach § 1 Abs. 1 zu übermittelnden Daten sind:Die nach Paragraph eins, Absatz eins, zu übermittelnden Daten sind:
Titel des Rechtsvorganges samt Datum;
Angabe, ob das Grundstück (Katastralgemeinde, Einlagezahl, Grundstücksnummer) ganz oder teilweise übertragen wurde;
Angabe einer Katastralgemeinde, die vom Erwerbsvorgang betroffen ist, und die Anführung, ob weitere Katastralgemeinden betroffen sind;
Angabe einer Einlagezahl, die vom Erwerbsvorgang betroffen ist, und die Anführung, ob weitere Einlagezahlen betroffen sind;
Angabe von bis zu drei Grundstücksnummern, die vom Erwerbsvorgang betroffen sind, und die Anführung, ob mehr als drei Grundstücke betroffen sind;
die in der Selbstberechnung erfasste Angabe zur Fläche des Grundstücks
Angaben zum Erwerber: Name und Adresse sowie bei natürlichen Personen zusätzlich das Geburtsdatum oder Versicherungsnummer;
selbst berechnete Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer in Summe pro Erwerber;
Höhe der selbst berechneten Eintragungsgebühr in Summe pro Erwerber;
Tatbestand einer Befreiung von der Eintragungsgebühr und Höhe der selbst berechneten Eintragungsgebühr in Summe pro Erwerber;
Angaben zum Parteienvertreter (Abgabenkontonummer, Name und Adresse).
(2)Absatz 2,Werden vom Parteienvertreter Daten eines Rechtsvorganges, der auf Anmeldung wartet, nachträglich verändert, so hat eine vollständige Übermittlung der Daten nach Abs. 1 unter Berücksichtigung der Änderungen zu erfolgen.Werden vom Parteienvertreter Daten eines Rechtsvorganges, der auf Anmeldung wartet, nachträglich verändert, so hat eine vollständige Übermittlung der Daten nach Absatz eins, unter Berücksichtigung der Änderungen zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2021
Dokumentnummer
NOR40171460