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§ 10 InvFG 2011

Fassungen
20.07.2015 bis 14.08.2015 — BGBl. I Nr. 68/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Investmentfondsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

20.07.2015BGBl. I Nr. 68/2015

Außerkrafttretensdatum

14.08.2015danach: BGBl. I Nr. 117/2015

Abkürzung

InvFG 2011

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Allgemeine organisatorische Anforderungen

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Eine Verwaltungsgesellschaft hat
    1. Ziffer eins
      Entscheidungsprozesse und eine Organisationsstruktur, durch die Berichtspflichten klar festgelegt und dokumentiert und die Funktionen und Aufgaben klar zugewiesen und dokumentiert sind, einzurichten und laufend anzuwenden und aufrecht zu erhalten;
    2. Ziffer 2
      dafür zu sorgen, dass alle relevanten Personen die Verfahren, die für eine ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben einzuhalten sind, kennen;
    3. Ziffer 3
      angemessene interne Kontrollmechanismen, die die Einhaltung von Beschlüssen und Verfahren auf allen Ebenen der Verwaltungsgesellschaft sicherstellen, einzurichten und laufend aufrecht zu erhalten;
    4. Ziffer 4
      auf allen maßgeblichen Ebenen eine reibungslos funktionierende interne Berichterstattung und Weitergabe von Informationen sowie einen reibungslosen Informationsfluss mit allen beteiligten Dritten einzurichten und laufend sicherzustellen;
    5. Ziffer 5
      angemessene und systematische Aufzeichnungen über ihre Geschäftstätigkeit und interne Organisation zu führen;
    6. Ziffer 6
      dafür zu sorgen, dass die Aufgaben von Mitarbeitern erfüllt werden, die über die notwendigen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen;
    7. Ziffer 7
      für die Ressourcen und Fachkenntnisse zu sorgen, die für eine wirksame Überwachung der von Dritten im Rahmen einer Vereinbarung mit der Verwaltungsgesellschaft ausgeführten Tätigkeit erforderlich sind, was insbesondere für das Management der mit der Vereinbarung verbundenen Risiken gilt;
    8. Ziffer 8
      dafür zu sorgen, dass die ordentliche, redliche und professionelle Erfüllung der betreffenden Aufgaben auch dann gewährleistet ist, wenn relevante Personen mit mehreren Aufgaben betraut sind.
    Dabei ist der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit der Verwaltungsgesellschaft sowie der Art und dem Spektrum der erbrachten Dienstleistungen und Tätigkeiten Rechnung zu tragen.
  2. Absatz 2,Die Verwaltungsgesellschaft hat weiters angemessene Systeme und Verfahren zum Schutz der Sicherheit, Integrität und Vertraulichkeit von Daten einzurichten und laufend anzuwenden und dabei der Art dieser Daten Rechnung zu tragen. Die datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen (§14 DSG 2000-Datensicherheitsmaßnahmen) sind einzuhalten.
  3. Absatz 3,Die Verwaltungsgesellschaft hat angemessene Vorkehrungen zu treffen, um die Kontinuität und Regelmäßigkeit der Geschäftstätigkeit zu gewährleisten. Zu diesem Zweck hat sie geeignete und angemessene Systeme, Ressourcen und Verfahren einzurichten und sonstige angemessene Vorkehrungen zu treffen, die bei einer Unterbrechung ihrer Systeme und Verfahren gewährleisten, dass wesentliche Daten und Funktionen erhalten bleiben und Dienstleistungen und Tätigkeiten fortgeführt werden können. Sollte dies nicht möglich sein, müssen diese Daten und Funktionen rechtzeitig wieder hergestellt werden können, damit die Dienstleistungen und Tätigkeiten rechtzeitig wieder aufgenommen werden können.
  4. Absatz 4,Die Angemessenheit und Wirksamkeit der nach Absatz eins bis 3 geschaffenen Systeme, internen Kontrollmechanismen und Vorkehrungen sind zu überwachen, regelmäßig zu bewerten und die zur Behebung etwaiger Mängel erforderlichen Maßnahmen sind zu ergreifen.
  5. Absatz 5,Verwaltungsgesellschaften, die auch zur Erbringungen von Dienstleistungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, oder 4 berechtigt sind, haben weiters hinsichtlich dieser Tätigkeiten die Bestimmungen gemäß Paragraphen 16 bis 26 und 29 bis 51, 52 Absatz 2 bis 4, 54 Absatz eins und 94 bis 96 WAG 2007 einzuhalten. Verwaltungsgesellschaften, die auch Anteile vertreiben, die nicht von ihnen selbst verwaltet werden, haben weiters hinsichtlich dieser Tätigkeit die Paragraphen 36, 38 bis 59 sowie 61 bis 66 WAG 2007 einzuhalten.
  6. Absatz 6,Verwaltungsgesellschaften haben die Paragraphen 2, 20 bis 21, 28 bis 28 b, 29 bis 30, 35 bis 39, 39 b, 40 bis 41, 43 Absatz eins, 2 und 3, 44 bis 68, 70 a, 74 bis 76, 81 bis 91, 93 bis 93 c und 103 q BWG sowie Teil 1, 2 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, einzuhalten. Die Paragraphen 39, Absatz 3 und Absatz 4, 57, Absatz 5 und 74 Absatz eins, in Verbindung mit 74 Absatz 6, Ziffer 3, Litera a, BWG finden keine Anwendung.

    Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2014,)

Anmerkung

EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 77/2011; Art. 1, BGBl. I Nr. 184/2013

Im RIS seit

01.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2015

Gesetzesnummer

20007389

Dokumentnummer

NOR40171485