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§ 271 VAG 2016

Fassungen
01.01.2016 bis 31.12.2016 — BGBl. I Nr. 68/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 271 heute19.02.2026 § → § BGBl. I Nr. 5/2026
§ 27101.01.201718.02.2026 § → § BGBl. I Nr. 118/2016
§ 27101.01.201631.12.2016 BGBl. I Nr. 68/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 271

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. I Nr. 68/2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016danach: BGBl. I Nr. 118/2016

Abkürzung

VAG 2016

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Kosten der Versicherungsaufsicht

Paragraph 271,

  1. Absatz eins,Der auf die Versicherungsaufsicht entfallende Personal- und Sachaufwand der FMA mit Ausnahme der Kosten gemäß Paragraph 304, Absatz 3, zweiter Satz ist der FMA von den in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Unternehmen zu erstatten. EWR-Versicherungs- und EWR-Rückversicherungsunternehmen haben nur dann Kosten zu erstatten, wenn diese im Inland eine Zweigniederlassung errichtet haben.
  2. Absatz 2,Die Bemessungsgrundlage für die Kosten bilden die verrechneten Prämien des gesamten auf Grund der Konzession betriebenen Geschäfts. Bei Unternehmen, die keine Prämien verrechnen, hat die FMA eine Pauschale festzusetzen, die in einer angemessenen Relation zu den erwarteten Aufsichtskosten steht.
  3. Absatz 3,Der Kostensatz ergibt sich aus dem Verhältnis der Kosten der Versicherungsaufsicht zur Gesamtsumme der Bemessungsgrundlage nach Absatz 2, Von den Kosten der Versicherungsaufsicht sind zuvor die gemäß Absatz 2, verrechneten Pauschalen abzuziehen. Er ist von der FMA jährlich auf Grund der Ergebnisse des vorangegangenen Geschäftsjahres festzusetzen. Eine Aufrundung bis tausendstel Promille und die Festsetzung von betraglichen Mindestkosten sind zulässig. Der Kostensatz darf 0,8 vT der Bemessungsgrundlage gemäß Absatz 2, nicht übersteigen.
  4. Absatz 4,Die FMA hat die Kosten jedem einzelnen Unternehmen vorzuschreiben.

Schlagworte

Personalaufwand, Versicherungsunternehmen

Im RIS seit

03.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2017

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40171552