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§ 333 VAG 2016

Fassungen
01.01.2016 bis 31.12.2021 — BGBl. I Nr. 68/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 333 heute19.02.2026 § → § BGBl. I Nr. 6/2026
§ 33301.01.202218.02.2026 § → § BGBl. I Nr. 16/2021
§ 33301.01.201631.12.2021 BGBl. I Nr. 68/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 333

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. I Nr. 68/2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021danach: BGBl. I Nr. 16/2021

Abkürzung

VAG 2016

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

14. Hauptstück
Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Abschnitt
Übergangsbestimmungen

Allgemeine Übergangsbestimmungen

Paragraph 333,

  1. Absatz eins,Nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelten folgende Übergangsbestimmungen:
    1. Ziffer eins
      (zu Paragraph 5, Begriffsbestimmungen):
      Ein zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehendes Versicherungsunternehmen gilt als kleines Versicherungsunternehmen gemäß Paragraph 5, Ziffer 3,, wenn das Unternehmen dies drei Monate vor dem Inkrafttreten beantragt, die in Paragraph 83, Absatz 2, festgelegten Beträge an den letzten drei Bilanzstichtagen vor Inkrafttreten nicht überschritten hat, das betreffende Versicherungsunternehmen keine Tätigkeiten gemäß dem 5. Abschnitt des 1. Hauptstücks ausübt, die Anforderungen des Paragraph 83, Absatz eins bis 4 eingehalten sind und die FMA dies mit Bescheid feststellt. Paragraph 83, Absatz 7, ist anzuwenden. Dies hat zur Folge, dass die Konzession des Unternehmens als eine Konzession gemäß Paragraph 83, Absatz eins, gilt.
    2. Ziffer 2
      (zu Paragraph 5, Begriffsbestimmungen):
      Ein zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehender kleiner Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit gilt als kleiner Versicherungsverein gemäß Paragraph 5, Ziffer 4,, wenn das Unternehmen die in Paragraph 83, Absatz 2, festgelegten Beträge an den letzten drei Abschlussstichtagen vor Inkrafttreten nicht überschritten hat. Für diese Zwecke sind abweichend von Paragraph 83, Absatz 2, die auf Basis des Jahresabschlusses ermittelten Beträge heranzuziehen. Dies hat zur Folge, dass die Konzession des Unternehmens als eine Konzession gemäß Paragraph 68, Absatz 3, gilt.
    3. Ziffer 3
      (zu Paragraph 13, Konzession):
      Eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Konzession gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2014, eines Drittland-Versicherungs- oder Drittland-Rückversicherungsunternehmens gilt als eine Konzession gemäß Paragraph 13, Absatz eins,
    4. Ziffer 4
      (zu Paragraph 6, Konzession):
      Alle übrigen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Konzessionen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2014, zum Betrieb der Vertrags- oder Rückversicherung gelten als Konzessionen gemäß Paragraph 6, Absatz eins,
    5. Ziffer 5
      (zu Paragraph 7, Umfang der Konzession):
      Bestehende Versicherungsunternehmen, die am 2. Mai 1992 sowohl zum Betrieb der Lebensversicherung als auch anderer Versicherungszweige berechtigt waren, dürfen weiterhin alle diese Versicherungszweige nebeneinander betreiben.
    6. Ziffer 6
      (zu Paragraph 72, Kapitalanlage kleiner Versicherungsvereine):
      Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gehaltene Kapitalanlagen eines kleinen Versicherungsvereins, die nicht Paragraph 72, entsprechen, dürfen mit Genehmigung der FMA weiter gehalten werden. Die FMA hat die Genehmigung zu versagen, einzuschränken oder zu befristen, wenn eine Gefahr für die Interessen der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten entstehen würde.
    7. Ziffer 7
      (zu Paragraph 91, Inhalt des Versicherungsvertrages):
      Soweit vor dem 1. September 1994 abgeschlossene Versicherungsverträge Bestimmungen enthalten, wonach der Versicherer den Inhalt des Versicherungsvertrages mit Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde ändern kann, kann sich der Versicherer darauf nicht berufen. Dies gilt nicht für Versicherungsverträge, auf die die Paragraph 172, oder Paragraph 178 f, VersVG anzuwenden sind. Bei diesen Verträgen entfällt die Bindung an eine Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde. Paragraph 91, Absatz 2, ist auf Versicherungsverträge anzuwenden, bei denen der Abschluss eines neuen Vertrages nach dem 20. Dezember 2012 erfolgt ist.
    8. Ziffer 8
      (zu Paragraph 109, Auslagerung):
      Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Genehmigungen gemäß Paragraph 17 a, Absatz eins und Paragraph 17 b, Absatz 3, des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2014, zur Ausgliederung von Verträgen und bestehende Genehmigungen, mit denen vom Erfordernis der internen Revision abgesehen wurde, werden insoweit übergeleitet, als sie diesem Bundesgesetz entsprechen. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes alle bestehenden Ausgliederungsverträge an die nunmehr geltenden Vorschriften über die Auslagerung von Funktionen und Geschäftstätigkeiten, insbesondere an die Durchführungsverordnung (EU), anzupassen.
    9. Ziffer 9
      (zu Paragraph 141, Zuordnungsverfahren):
      Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Genehmigungen gemäß Paragraph 73 e, Absatz eins, des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2014, von Zuordnungsverfahren erlöschen mit dem Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes.
  2. Absatz 2,Soweit vor dem 1. September 1994 abgeschlossene Versicherungsverträge Bestimmungen enthalten, wonach der Versicherer den Inhalt des Versicherungsvertrages mit Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde ändern kann, kann sich der Versicherer darauf ab 1. September 1994 nicht mehr berufen. Dies gilt nicht für Versicherungsverträge, auf die Paragraph 172, oder Paragraph 178 f, VersVG anzuwenden sind. Bei diesen Verträgen entfällt die Bindung an eine Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde.
  3. Absatz 3,Eine vorzeitige Rückzahlung von Partizipationskapital gemäß Paragraph 73 c, Absatz eins, des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2014,, ist nur mit Genehmigung der FMA möglich. Eine Kündigung von Ergänzungskapital ohne feste Laufzeit durch das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und eine vorzeitige Rückzahlung von Ergänzungskapital ohne und mit fester Laufzeit jeweils gemäß Paragraph 73 c, Absatz 2, des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2014,, ist nur mit Genehmigung der FMA möglich. Die FMA kann die Genehmigung nur erteilen, wenn auch ohne das Partizipations- oder Ergänzungskapital die Solvenzkapitalanforderung bedeckt ist und nicht die Gefahr einer Unterschreitung der Solvenzkapitalanforderung innerhalb der nächsten drei Monate nach der Genehmigung besteht. Inhaber von Partizipationsscheinen gemäß Paragraph 73 c, Absatz 7, des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2014,, haben das Recht, an der Hauptversammlung oder der Versammlung des obersten Organs teilzunehmen und Auskünfte im Sinn des Paragraph 118, Absatz eins, AktG zu begehren.
  4. Absatz 4,Genehmigungen der vorzeitigen Rückzahlung von Ergänzungskapital gemäß Paragraph 73 c, Absatz 5 und 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzeses, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2014, bleiben aufrecht.
  5. Absatz 5,Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes begebenes Partizipationskapital gemäß Paragraph 73 c, Absatz eins, des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2015, ist in der Bilanz und der Konzernbilanz passivseitig der Posten A. römisch drei. Partizipationskapital aufzunehmen und das Partizipationskapital dort auszuweisen. In diesem Fall sind in der Bilanz und der Konzernbilanz die Posten A. römisch drei. bis A. römisch sechs. des Paragraph 144, Absatz 3, als A. römisch vier. bis A. römisch sieben. und in der Konzernbilanz der Posten A. römisch sieben. als A. römisch acht. zu bezeichnen. Hält das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eigene Partizipationsscheine, haben der Lagebericht und der Konzernlagebericht für eigene Partizipationsscheine des Unternehmens die für eigene Aktien gemäß Paragraph 243, Absatz 3, Ziffer 3, UGB erforderlichen Angaben zu enthalten.
  6. Absatz 6,Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes eingeleitete Verwaltungsverfahren sind von der FMA nach den Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2014,, fortzuführen.
  7. Absatz 7,Die Strafbarkeit von Verletzungen der Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2014,, die vor 1. Jänner 2016 begangen worden sind, ist nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht zu beurteilen. War die Strafverfolgung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits eingeleitet, so ist das Verfahren nach bisherigem Recht fortzusetzen.
  8. Absatz 8,Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Exekutionsverfahren und eröffnete Konkurse sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden.
  9. Absatz 9,Für die Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2016 begonnen haben, sind die Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2015,, anzuwenden.
  10. Absatz 10,Die zum 31. Dezember 2015 ausgewiesenen unversteuerten Risikorücklagen sind, soweit die darin enthaltenen passiven latenten Steuern nicht den Rückstellungen zuzuführen sind, im Geschäftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2015 beginnt, unmittelbar in die Risikorücklage (Posten A. römisch fünf. des Paragraph 144, Absatz 3,) einzustellen.

Schlagworte

Versicherungsunternehmen, Vertragsversicherung, Partizipationskapital

Im RIS seit

03.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2021

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40171554