Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prüfungsordnung BMHS
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 177/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 160/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 46Paragraph 46
Index
70/06 Schulunterricht
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 95, Absatz 2
Text
8. Unterabschnitt
Abschlussprüfung an der Tourismusfachschule
Abschlussarbeit
§ 46.Paragraph 46,
Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
den Pflichtgegenstand „Tourismusgeografie“ oder
den Pflichtgegenstand „Tourismus, Marketing, Destinationsmanagement“ oder
den Pflichtgegenstand „Betriebs- und Volkswirtschaft“ oder
den Pflichtgegenstand „Reisebüro“ oder
den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaftliche Übungen und touristisches Projektmanagement“ oder
den besuchten Ausbildungsschwerpunkt oder
Z 6 findet nicht Anwendung für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit dem Ausbildungsschwerpunkt „Fremdsprachenschwerpunkt“.Ziffer 6, findet nicht Anwendung für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit dem Ausbildungsschwerpunkt „Fremdsprachenschwerpunkt“.
Schlagworte
Messtechnik, Betriebswirtschaft#
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Dokumentnummer
NOR40171675