Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prüfungsordnung BMHS
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 177/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 160/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 50Paragraph 50
Index
70/06 Schulunterricht
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 95, Absatz 2
Text
Klausurprüfung
§ 50.Paragraph 50,
(1)Absatz eins,Die Klausurprüfung umfasst
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ (180 Minuten, schriftlich) und
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“ (180 Minuten, schriftlich) und
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Küche“ (300 Minuten einschließlich Vorbereitungszeit, praktisch) und
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Restaurant“ (300 Minuten einschließlich Vorbereitungszeit, praktisch).
(2)Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Küche“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst den Pflichtgegenstand „Küchenorganisation und Kochen“.Das Prüfungsgebiet „Küche“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, umfasst den Pflichtgegenstand „Küchenorganisation und Kochen“.
(3)Absatz 3,Das Prüfungsgebiet „Restaurant“ gemäß Abs. 1 Z 4 umfasst den Pflichtgegenstand „Serviceorganisation und Servieren“.Das Prüfungsgebiet „Restaurant“ gemäß Absatz eins, Ziffer 4, umfasst den Pflichtgegenstand „Serviceorganisation und Servieren“.
Schlagworte
Unterrichtsbereich, Reifeprüfung
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Dokumentnummer
NOR40171679