Rechtstracker.at

§ 51

Fassungen
23.06.2015 bis 31.08.2018 — BGBl. II Nr. 160/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 51 heute01.09.2018 § → § BGBl. II Nr. 231/2018
§ 5123.06.201531.08.2018 § → § BGBl. II Nr. 160/2015
§ 5101.09.201222.06.2015 BGBl. II Nr. 265/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Prüfungsordnung BMHS

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2015,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 51

Inkrafttretensdatum

23.06.2015BGBl. II Nr. 160/2015

Außerkrafttretensdatum

31.08.2018danach: BGBl. II Nr. 231/2018

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 95, Absatz 2

Text

Mündliche Prüfung

Paragraph 51,

  1. Absatz eins,Die mündliche Prüfung umfasst
    1. Ziffer eins
      eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
      1. Litera a
        „Englisch“ oder
      2. Litera b
        „Zweite lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ und
    2. Ziffer 2
      eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Fachkolloquium“ (mit einem auf den Pflichtgegenstand oder die Pflichtgegenstände gemäß Absatz 2, hinweisenden Zusatz).
  2. Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Fachkolloquium“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
    1. Ziffer eins
      einen mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand aus dem Bereich „Tourismus, Wirtschaft und Recht“, ausgenommen der Pflichtgegenstand „Rechnungswesen“, oder
    2. Ziffer 2
      zwei insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtete Pflichtgegenstände aus dem Bereich „Tourismus, Wirtschaft und Recht“, ausgenommen der Pflichtgegenstand „Rechnungswesen“.
  3. Absatz 3,Das Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, darf nur gewählt werden, wenn „Zweite lebende Fremdsprache“ als Pflichtgegenstand des Erweiterungsbereiches mit mindestens sechs Wochenstunden unterrichtet wurde.

Im RIS seit

06.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

20007846

Dokumentnummer

NOR40171687