Rechtstracker.at

§ 82

Fassungen
23.06.2015 bis 31.08.2018 — BGBl. II Nr. 160/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 82 heute01.09.2018 § → § BGBl. II Nr. 231/2018
§ 8223.06.201531.08.2018 BGBl. II Nr. 160/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Prüfungsordnung BMHS

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2015,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 82

Inkrafttretensdatum

23.06.2015BGBl. II Nr. 160/2015

Außerkrafttretensdatum

31.08.2018danach: BGBl. II Nr. 231/2018

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 95, Absatz 2

Text

Mündliche Prüfung

Paragraph 82,

  1. Absatz eins,Die mündliche Prüfung umfasst
    1. Ziffer eins
      im Fall des Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet gemäß Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, Sub-Litera, a, a, oder bb, in dem im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und
    2. Ziffer 2
      nach Maßgabe des Absatz 3, eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
      1. Litera a
        „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ oder
      2. Litera b
        „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ und „Heil- und Sonderpädagogik“ oder
      3. Litera c
        „Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“ oder
      4. Litera d
        „Didaktik“ und „Heil- und Sonderpädagogik“ und
    3. Ziffer 3
      nach Maßgabe der Absatz 4 und 6 eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Wahlfach“ (mit einem auf das gewählte, mindestens vier Wochenstunden besuchte Fach hinweisenden Zusatz)
      1. Litera a
        im geisteswissenschaftlichen Prüfungsbereich in den Fächern
        1. Sub-Litera, a, a
          „Religion“ oder
        2. Sub-Litera, b, b
          „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“ oder
        3. Sub-Litera, c, c
          „Lebende Fremdsprache (Englisch)“, sofern nicht gemäß Absatz eins, Ziffer eins, als mündliche Teilprüfung festgelegt, oder
        4. Sub-Litera, d, d
          „Geschichte und Sozialkunde“ oder
      2. Litera b
        im naturwissenschaftlichen Prüfungsbereich in den Fächern
        1. Sub-Litera, a, a
          „Geographie und Wirtschaftskunde“ oder
        2. Sub-Litera, b, b
          „Angewandte Mathematik“, sofern nicht gemäß Absatz eins, Ziffer eins, als mündliche Teilprüfung festgelegt, oder
        3. Sub-Litera, c, c
          „Physik“ oder
        4. Sub-Litera, d, d
          „Chemie“ oder
        5. Sub-Litera, e, e
          „Biologie und Umweltkunde“ oder
      3. Litera c
        in einem schulautonomen Unterrichtsgegenstand, der zumindest bis einschließlich zur vorletzten Schulstufe besucht wurde und
    4. Ziffer 4
      nach Maßgabe der Absatz 5 und 6 eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Berufsspezifisches Prüfungsgebiet“ (mit einem auf den oder die gewählten, mindestens vier Wochenstunden besuchten Pflichtgegenstand bzw. Pflichtgegenstände hinweisenden Zusatz)
      1. Litera a
        im musikalischen Prüfungsbereich in den Fächern
        1. Sub-Litera, a, a
          „Musikerziehung“ oder
        2. Sub-Litera, b, b
          „Musikerziehung“ und „Instrumentalunterricht“ oder
        3. Sub-Litera, c, c
          „Musikerziehung“ und „Rhythmisch-musikalische Erziehung“
        4. Sub-Litera, d, d
          „Rhythmisch-musikalische Erziehung“ oder
        5. Sub-Litera, e, e
          „Rhythmisch-musikalische Erziehung“ und „Instrumentalmusik“ oder
      2. Litera b
        im künstlerisch-kreativen Prüfungsbereich in den Fächern
        1. Sub-Litera, a, a
          „Bildnerische Erziehung“ oder
        2. Sub-Litera, b, b
          „Werkerziehung“ oder
      3. Litera c
        im bewegungserziehlichen Prüfungsbereich in den Fächern
        1. Sub-Litera, a, a
          „Leibeserziehung“ oder
        2. Sub-Litera, b, b
          „Leibeserziehung“ und „Rhythmisch-musikalische Erziehung“.
  2. Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, Sub-Litera, c, c, umfasst den Pflichtgegenstand „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“ ohne den Lehrstoffbereich „Sprachpflege und Sprecherziehung“.
  3. Absatz 3,Die mündliche Teilprüfung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist aus demjenigen Prüfungsgebiet abzulegen, hinsichtlich dessen nicht bereits
    1. Ziffer eins
      das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ bzw. „Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“ gemäß Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 2, zur Klausurprüfung gewählt wurde oder
    2. Ziffer 2
      der korrespondierende Pflichtgegenstand „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ bzw. „Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“ gemäß Paragraph 80, zur Diplomarbeit gewählt wurde.
    Wurden der Pflichtgegenstand „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ bzw. „Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“ gemäß Paragraph 80, zur Diplomarbeit gewählt und wurde das komplementäre Prüfungsgebiet „Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“ bzw. „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ gemäß Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 2, zur Klausurprüfung gewählt, so entfällt die mündliche Teilprüfung gemäß Absatz eins, Ziffer 2,
  4. Absatz 4,Das Prüfungsgebiet „Wahlfach“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, entfällt für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die ein Fach oder mehrere Fächer gemäß Absatz eins, Ziffer 3, zur Diplomarbeit gemäß Paragraph 80, gewählt haben. Wenn jedoch ein Fach gemäß Ziffer 3, in Kombination mit einem Prüfungsgebiet gemäß Absatz eins, Ziffer 2, korrespondierenden Pflichtgegenstand zur Diplomarbeit gemäß Paragraph 80, gewählt wurde, so entfällt nur der Bereich des gewählten Faches gemäß Ziffer 3,
  5. Absatz 5,Das Prüfungsgebiet „Berufsspezifisches Prüfungsgebiet“ gemäß Absatz eins, Ziffer 4, entfällt für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die ein Fach oder mehrere Fächer gemäß Absatz eins, Ziffer 4, zur Diplomarbeit gemäß Paragraph 80, gewählt haben. Wenn jedoch ein Fach gemäß Ziffer 4, in Kombination mit einem Prüfungsgebiet gemäß Absatz eins, Ziffer 2, korrespondierenden Pflichtgegenstand zur Diplomarbeit gemäß Paragraph 56, gewählt wurde, so entfällt nur der Bereich des gewählten Faches gemäß Ziffer 4,
  6. Absatz 6,Wenn aus den beiden Prüfungsgebieten „Wahlfach“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3 und „Berufsspezifisches Prüfungsgebiet“ gemäß Absatz eins, Ziffer 4, jeweils ein Fach gemäß Paragraph 80, zur Diplomarbeit gewählt wurde, dann entfällt nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten eines der beiden Prüfungsgebiete gemäß Absatz eins, Ziffer 3 und 4, Im verbleibenden Prüfungsgebiet stehen diejenigen Fächer gemäß Absatz eins, Ziffer 3, bzw. Ziffer 4, nicht zur Wahl, aus deren Bereichen (Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, oder Litera b, bzw. Absatz eins, Ziffer 4, Litera a,, Litera b, oder Litera c,) dieses Fach zur Diplomarbeit gewählt wurde.

Schlagworte

Heilpädagogik, Horterziehung, Kinderliteratur

Im RIS seit

06.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

20007846

Dokumentnummer

NOR40171725