Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prüfungsordnung BMHS
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 177/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 160/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 93Paragraph 93
Index
70/06 Schulunterricht
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 95, Absatz 2
Text
Übergangsbestimmung zum 4. Abschnitt Unterabschnitt 15 (Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie in den Hauptterminen 2016, 2017 und 2018)
§ 93.Paragraph 93,
Auf Reife- und Diplomprüfungen an der Handelsakademie sind bis zum Wirksamwerden der Bestimmungen des 4. Abschnittes Unterabschnitt 15 (§§ 68 bis 70) gemäß § 95 Abs. 2 Z 4 auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2019 die Übergangsbestimmungen gemäß Anlage 1 auf abschließende Prüfungen in den Hauptterminen 2016, 2017 und 2018 (sowie auf Wiederholungen dieser Prüfungen auch nach diesem Zeitpunkt) anzuwenden. Auf Reife- und Diplomprüfungen an der Handelsakademie sind bis zum Wirksamwerden der Bestimmungen des 4. Abschnittes Unterabschnitt 15 (Paragraphen 68 bis 70) gemäß Paragraph 95, Absatz 2, Ziffer 4, auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2019 die Übergangsbestimmungen gemäß Anlage 1 auf abschließende Prüfungen in den Hauptterminen 2016, 2017 und 2018 (sowie auf Wiederholungen dieser Prüfungen auch nach diesem Zeitpunkt) anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2017
Dokumentnummer
NOR40171735