Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Recycling-Baustoffverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 181/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Qualitätssicherung
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Der Hersteller von Recycling-Baustoffen hat die Umweltverträglichkeit der hergestellten Recycling-Baustoffe sicherzustellen. Dafür ist die Einhaltung der Grenzwerte des Anhangs 2 und der Qualitätsanforderungen gemäß § 9 durch ein Untersuchungssystem gemäß Anhang 3 nachzuweisen.Der Hersteller von Recycling-Baustoffen hat die Umweltverträglichkeit der hergestellten Recycling-Baustoffe sicherzustellen. Dafür ist die Einhaltung der Grenzwerte des Anhangs 2 und der Qualitätsanforderungen gemäß Paragraph 9, durch ein Untersuchungssystem gemäß Anhang 3 nachzuweisen.
(2)Absatz 2,Ein Recycling-Baustoff aus Einkehrsplitt gemäß § 3 Z 7 kann abweichend von Abs. 1 der Qualitätsklasse U-A zugeordnet werden, wennEin Recycling-Baustoff aus Einkehrsplitt gemäß Paragraph 3, Ziffer 7, kann abweichend von Absatz eins, der Qualitätsklasse U-A zugeordnet werden, wenn
der Feinanteil kleiner 2 mm und das Überkorn größer 12 mm nachweislich abgetrennt wurden,
vor und während der Behandlung keine anderen Abfälle zugemischt wurden oder werden und
keine Verunreinigungen oder Schadstoffbelastungen des Einkehrsplitts zB mit Mineralöl bekannt oder offensichtlich sind.
Für jede Charge eines Recycling-Baustoffes ist die Erfüllung der Anforderungen gemäß lit. a bis c und die Zuordnung der konkreten Charge zur Qualitätsklasse U-A vom Hersteller des Recycling-Baustoffes zu dokumentieren.Für jede Charge eines Recycling-Baustoffes ist die Erfüllung der Anforderungen gemäß Litera a bis c und die Zuordnung der konkreten Charge zur Qualitätsklasse U-A vom Hersteller des Recycling-Baustoffes zu dokumentieren.
(3)Absatz 3,Ein Recycling-Baustoff aus Ausbauasphalt kann abweichend von Abs. 1 der Qualitätsklasse B-D zugeordnet werden, wenn der Ausbauasphalt keine Verunreinigungen oder Schadstoffbelastungen zB mit Teer enthält. Für jede Charge eines Recycling-Baustoffes ist die Eignung des Materials und die Zuordnung der konkreten Charge zur Qualitätsklasse B-D vom Hersteller des Recycling-Baustoffes zu dokumentieren.Ein Recycling-Baustoff aus Ausbauasphalt kann abweichend von Absatz eins, der Qualitätsklasse B-D zugeordnet werden, wenn der Ausbauasphalt keine Verunreinigungen oder Schadstoffbelastungen zB mit Teer enthält. Für jede Charge eines Recycling-Baustoffes ist die Eignung des Materials und die Zuordnung der konkreten Charge zur Qualitätsklasse B-D vom Hersteller des Recycling-Baustoffes zu dokumentieren.
(4)Absatz 4,Chemische Analysen gemäß Anhang 3 sind von einer dafür akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle durchzuführen.
(5)Absatz 5,Die Dokumentation gemäß diesem Paragraphen und Anhang 3 ist vom Hersteller der Recycling-Baustoffe mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Beurteilungsnachweise sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Evaluierung dieser Verordnung auf Verlangen vorzulegen.
(6)Absatz 6,Soweit eingerichtet, können die Qualitätssicherung und Dokumentation im Wege der elektronischen Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 durchgeführt werden. In diesem Fall sind die dafür am EDM-Portal (edm.gv.at) veröffentlichten technischen und organisatorischen Spezifikationen zu verwenden.Soweit eingerichtet, können die Qualitätssicherung und Dokumentation im Wege der elektronischen Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 durchgeführt werden. In diesem Fall sind die dafür am EDM-Portal (edm.gv.at) veröffentlichten technischen und organisatorischen Spezifikationen zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR40171751