Rechtstracker.at

§ 11 RBV

Fassungen
01.01.2016 bis 27.10.2016 — BGBl. II Nr. 181/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11 heute28.10.2016 § → § BGBl. II Nr. 290/2016
§ 1101.01.201627.10.2016 BGBl. II Nr. 181/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Recycling-Baustoffverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 2015,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. II Nr. 181/2015

Außerkrafttretensdatum

27.10.2016danach: BGBl. II Nr. 290/2016

Abkürzung

RBV

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Bezeichnung

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Der Hersteller von Recycling-Baustoffen hat Recycling-Baustoffe eindeutig zu bezeichnen. Die Bezeichnung hat gemäß dem Stand der Technik zu erfolgen und die Qualitätsklasse gemäß Paragraph 9, zu enthalten.
  2. Absatz 2,Werden Recycling-Baustoffe an einen Dritten übergeben, ist die Bezeichnung auf der Verpackung, bei einem unverpackten Recycling-Baustoff auf einem Beiblatt festzuhalten. Die Bezeichnung des Recycling-Baustoffes hat auf der Rechnung und dem Lieferschein aufzuscheinen. Das Beiblatt ist gemeinsam mit dem Recycling-Baustoff jedem weiteren Übernehmer des Recycling-Baustoffes zu übergeben.
  3. Absatz 3,Werden Recycling-Baustoffe an einen Dritten übergeben, sind die Einsatzbereiche und Verwendungsverbote gemäß Paragraph 13, gemeinsam mit der Bezeichnung auf der Verpackung des Recycling-Baustoffes oder dem Beiblatt anzugeben.

Im RIS seit

01.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20009212

Dokumentnummer

NOR40171752