Rechtstracker.at

§ 13 RBV

Fassungen
01.01.2016 bis 27.10.2016 — BGBl. II Nr. 181/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 13 heute28.10.2016 § → § BGBl. II Nr. 290/2016
§ 1301.01.201627.10.2016 BGBl. II Nr. 181/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Recycling-Baustoffverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 2015,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. II Nr. 181/2015

Außerkrafttretensdatum

27.10.2016danach: BGBl. II Nr. 290/2016

Abkürzung

RBV

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Zulässige Einsatzbereiche und Verwendungsverbote

Paragraph 13,

Wer Recycling-Baustoffe verwendet, hat folgende Vorgaben einzuhalten (Anhang 4 Tabelle 1):

  1. Ziffer eins
    Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse U-A, Qualitätsklasse U-B und Qualitätsklasse U-E dürfen ungebunden oder zur Herstellung von Beton bis zur Festigkeitsklasse C 12/15 oder bei der Festigkeitsklasse C 8/10 unter der Expositionsklasse XC1 gemäß ÖNORM B 4710-1 „Beton – Teil 1: Festlegung, Herstellung, Verwendung und Konformitätsnachweis – Regeln zur Umsetzung der ÖNORM EN 206-1 für Normal- und Schwerbeton“, ausgegeben am 1. Oktober 2007, in folgenden Bereichen nicht verwendet werden:
    1. Litera a
      in Schutzgebieten gemäß Paragraphen 34, 35 und 37 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2014,,
    2. Litera b
      in der ausgewiesenen Kernzone von Schongebieten oder im ausgewiesenen engeren Schongebiet gemäß Paragraphen 34, 35 und 37 WRG 1959, ausgenommen jeweils Schongebiete zum Schutz von Thermalwasservorkommen,
    3. Litera c
      unterhalb der Kote des höchsten Grundwasserstandes (HGW) und
    4. Litera d
      in Oberflächengewässern.
  2. Ziffer 2
    Sofern keine Kernzone oder kein engeres Schongebiet gemäß Paragraphen 34, 35 und 37 WRG 1959 ausgewiesen ist, dürfen Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse U-B und Qualitätsklasse U-E im gesamten Schongebiet, ausgenommen Schongebiete zum Schutz von Thermalwasservorkommen, nicht verwendet werden; dieses Verwendungsverbot gilt nicht, wenn eine wasserrechtliche Bewilligung für diese Baumaßnahme vorliegt.
  3. Ziffer 3
    Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse U-B dürfen ungebunden oder zur Herstellung von Beton bis zur Festigkeitsklasse C 12/15 oder bei der Festigkeitsklasse C 8/10 unter der Expositionsklasse XC1 nur unter einer gering durchlässigen, gebundenen Deck- oder Tragschicht (ausgenommen bei Hochbaumaßnahmen) verwendet werden. Die gering durchlässige, gebundene Deck- oder Tragschicht ist unverzüglich nach dem Einbau aufzubringen.
  4. Ziffer 4
    Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse U-E dürfen ungebunden nur im Trapez des Gleiskörpers als Tragschicht oder in Verkehrsflächen unter einer gering durchlässigen, gebundenen Deck- oder Tragschicht verwendet werden. Die gering durchlässige, gebundene Deck- oder Tragschicht ist unverzüglich nach dem Einbau aufzubringen.
  5. Ziffer 5
    Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse H-B dürfen nur zur Herstellung von Beton ab der Festigkeitsklasse C 12/15 oder bei der Festigkeitsklasse C 8/10 ab der Expositionsklasse XC1 verwendet werden.
  6. Ziffer 6
    Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse B-B und der Qualitätsklasse B-C dürfen nur zur Herstellung von Asphaltmischgut B-B gemäß 5. Abschnitt dieser Verordnung verwendet werden.
  7. Ziffer 7
    Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse B-D dürfen nur zur Herstellung von Asphaltmischgut B-D gemäß 5. Abschnitt dieser Verordnung für
    1. Litera a
      bituminös gebundene Deckschichten (Asphaltschichten) oder
    2. Litera b
      bituminös gebundene Tragschichten (Asphaltschichten)
    im Bau und in der Erhaltung von Gemeindestraßen, auf der selben Baustelle, auf der der Ausbauasphalt angefallen ist, und im Bau und in der Erhaltung von Bundesstraßen A und S und Landesstraßen B und L verwendet werden. Für das hergestellte Asphaltmischgut B-D gelten die zusätzlichen Einsatzbereiche und Verwendungsverbote gemäß Paragraph 17,
  8. Ziffer 8
    Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse D dürfen nur zur Herstellung von Asphaltmischgut D gemäß 5. Abschnitt dieser Verordnung für
    1. Litera a
      bituminös gebundene Deckschichten (Asphaltschichten) oder
    2. Litera b
      bituminös gebundene Tragschichten (Asphaltschichten)
    im Bau und in der Erhaltung von Bundesstraßen A und S und Landesstraßen B und L verwendet werden. Für das hergestellte Asphaltmischgut D gelten die zusätzlichen Einsatzbereiche und Verwendungsverbote gemäß Paragraph 17,
  9. Ziffer 9
    Abweichend von Ziffer 7, darf ein Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse B-D aus Asphalt, der durch Fräsen gewonnen wird (Fräsasphalt) auch für die Herstellung von ungebundenen oberen Tragschichten von Bundesstraßen A und S und Landesstraßen B und L gemäß RVS 08.15.02 „Ungebundene Tragschichten mit Asphaltgranulat“, ausgegeben am 1. März 2012 im Straßenbau auf der selben Baustelle, auf der der Fräsasphalt angefallen ist, verwendet werden. In diesem Fall ist eine Verwendung unterhalb des höchsten Grundwasserstandes plus 1,0 m (HGW plus 1,0 m) nicht zulässig und es gelten die Einschränkungen für die Qualitätsklasse U-B gemäß Ziffer eins, Litera a, b und d, 2 und 3.

Im RIS seit

01.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20009212

Dokumentnummer

NOR40171754