Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Recycling-Baustoffverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 181/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Zulässige Einsatzbereiche und Verwendungverbote für Asphaltmischgut B-D oder Asphaltmischgut D
§ 17.Paragraph 17,
Wer Asphaltmischgut der Qualitätsklasse Asphaltmischgut B-D oder der Qualitätsklasse Asphaltmischgut D verwendet, hat folgende Vorgaben einzuhalten (Anhang 4 Tabelle 1):
Asphaltmischgut der Qualitätsklasse Asphaltmischgut B-D oder Asphaltmischgut D darf in folgenden Bereichen nicht verwendet werden:
in Schutzgebieten gemäß §§ 34, 35 und 37 WRG 1959,in Schutzgebieten gemäß Paragraphen 34, 35 und 37 WRG 1959,
in Schongebieten; sofern eine Kernzone von Schongebieten oder ein engeres Schongebiet gemäß §§ 34, 35 und 37 WRG 1959 ausgewiesen ist, ist das Verwendungsverbot auf diesen Bereich eingeschränkt; das Verwendungsverbot für das gesamte Schongebiet gilt nicht, wenn eine wasserrechtliche Bewilligung für diese Baumaßnahme vorliegt,in Schongebieten; sofern eine Kernzone von Schongebieten oder ein engeres Schongebiet gemäß Paragraphen 34, 35 und 37 WRG 1959 ausgewiesen ist, ist das Verwendungsverbot auf diesen Bereich eingeschränkt; das Verwendungsverbot für das gesamte Schongebiet gilt nicht, wenn eine wasserrechtliche Bewilligung für diese Baumaßnahme vorliegt,
unterhalb der Kote des höchsten Grundwasserstandes plus 1,0 m (HGW +1m) und
Asphaltmischgut der Qualitätsklasse Asphaltmischgut B-D darf nur für
bituminös gebundene Deckschichten (Asphaltschichten) oder
bituminös gebundene Tragschichten (Asphaltschichten)
im Bau und in der Erhaltung von Gemeindestraßen, auf der selben Baustelle, auf der der Ausbauasphalt angefallen ist, und im Bau und in der Erhaltung von Bundesstraßen A und S und Landesstraßen B und L verwendet werden. Der Einsatz hat gemäß RVS 08.16.01 „Anforderungen an Asphaltschichten“, ausgegeben am 1. Februar 2010, und RVS 08.16.06 „Anforderungen an Asphaltschichten – gebrauchsverhaltensorientierter Ansatz“, ausgegeben am 1. April 2013, zu erfolgen.
Asphaltmischgut der Qualitätsklasse Asphaltmischgut D darf nur für
bituminös gebundene Deckschichten (Asphaltschichten) oder
bituminös gebundene Tragschichten (Asphaltschichten)
im Bau und in der Erhaltung von Bundesstraßen A und S und Landesstraßen B und L verwendet werden. Der Einsatz hat gemäß RVS 08.16.01 und RVS 08.16.06 zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR40171758