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§ 18 RBV

Fassungen
01.01.2016 bis 27.10.2016 — BGBl. II Nr. 181/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 18 heute28.10.2016 § → § BGBl. II Nr. 290/2016
§ 1801.01.201627.10.2016 BGBl. II Nr. 181/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Recycling-Baustoffverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 2015,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. II Nr. 181/2015

Außerkrafttretensdatum

27.10.2016danach: BGBl. II Nr. 290/2016

Abkürzung

RBV

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

6. Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen

Übergangsbestimmungen

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Recycling-Baustoffe, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung hergestellt wurden, können
    1. Ziffer eins
      bis 31. Dezember 2017 gemäß den Vorgaben des Kapitel 7.14 des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2011 verwertet werden oder
    2. Ziffer 2
      gemäß den Vorgaben dieser Verordnung verwertet werden. In diesem Fall ist eine Qualitätssicherung gemäß Anhang 3 Kapitel 2 durchzuführen und sind diese Recycling-Baustoffe der entsprechenden Qualitätsklasse gemäß Paragraph 9, zuzuordnen. Für die Bezeichnung, die Aufzeichnungs- und Meldepflichten, die Einsatzbereiche und Verwendungsverbote und das Abfallende gelten die Paragraphen 11 bis 15,
  2. Absatz 2,Bei vor Inkrafttreten dieser Verordnung bewilligten, angezeigten oder behördlich beauftragten Abbrüchen hat eine orientierende Schad- und Störstofferkundung oder eine Schad- und Störstofferkundung gemäß Paragraph 4 und ein Rückbau gemäß Paragraph 5, nicht verpflichtend zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Abweichend von Paragraph 10, Absatz 4, dürfen chemische Analysen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 durch befugte Fachpersonen oder Fachanstalten durchgeführt werden, die keine dafür akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen sind. In diesen Fällen hat die befugte Fachperson oder Fachanstalt die überwiegende Anzahl an Analysen selbst durchzuführen.

Im RIS seit

01.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20009212

Dokumentnummer

NOR40171759