Rechtstracker.at

Anl. 5 RBV

Fassungen
01.01.2016 bis 27.10.2016 — BGBl. II Nr. 181/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 5 heute28.10.2016 § → § BGBl. II Nr. 290/2016
Anl. 501.01.201627.10.2016 BGBl. II Nr. 181/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Recycling-Baustoffverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 2015,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. II Nr. 181/2015

Außerkrafttretensdatum

27.10.2016danach: BGBl. II Nr. 290/2016

Abkürzung

RBV

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Anhang 5

Aufzeichnungs- und Meldepflichten

Teil römisch eins

Stammdaten (Mindestanforderungen)

Hersteller von Recycling-Baustoffen haben im Register gemäß Paragraph 22, AWG 2002 die im Folgenden genannten Daten anzugeben:

  1. Ziffer eins
    Name, Anschrift (Sitz) und eine für die Zustellung maßgebliche inländische Geschäftsanschrift;
  2. Ziffer 2
    sofern vorhanden: Firmenbuchnummer, Vereinsregisternummer, Ergänzungsregisternummer;
  3. Ziffer 3
    Branchencode gemäß Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 6, AWG 2002 (vierstellig);
  4. Ziffer 4
    Bezeichnungen und Adressen der Standorte, an denen relevante Anlagen zur Herstellung von Recycling-Baustoffen betrieben werden;
  5. Ziffer 5
    sofern für einen Standort keine Adresse vorhanden ist: Grundstücke (Katastralgemeinde und Grundstücksnummern), auf denen sich der jeweilige Standort befindet;
  6. Ziffer 6
    die Behandlungsverfahren, die am jeweiligen Standort durchgeführt werden;
  7. Ziffer 7
    für jeden Standort, auf dem sich zumindest eine relevante Anlage zur Herstellung von Recycling-Baustoffen oder Recycling-Baustoff-Produkten befindet, ist eine „gesamte Betriebsanlage“ anzugeben, der sämtliche Anlagen am Standort unterzuordnen sind;
  8. Ziffer 8
    für jeden Standort jede einzelne relevante Abfallbehandlungsanlage zur Herstellung von Recycling-Baustoffen, ein relevantes Lager für hergestellte Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse U-A gemäß Paragraph 14 und ein relevantes Lager für sonstige hergestellte Recycling-Baustoffe, gegebenenfalls Kennzeichnung mit zutreffenden Anlagenattributen;
  9. Ziffer 9
    relevante mobile Abfallbehandlungsanlagen zur Herstellung von Recycling-Baustoffen sind am Sitz des Unternehmens zu registrieren. Werden relevante mobile Anlagen an einem Standort wiederkehrend eingesetzt, so ist die Aufstellungsfläche als relevante Abfallbehandlungsanlage gemäß Ziffer 8, zu registrieren und mit dem Anlagenattribut „wird mit mobilen Anlagen betrieben“ zu kennzeichnen;
  10. Ziffer 10
    für jede Anlage gemäß Ziffer 7, bis 9 sind weiters anzugeben:
    1. Litera a
      die Anlagentypen;
    2. Litera b
      die Koordinaten der Eckpunkte der jeweiligen Anlage, ausgenommen für am Sitz registrierte mobile Anlagen;
    3. Litera c
      der faktische Status der Anlage (zB „in Betrieb“, „stillgelegt“, „in Bau“);
  11. Ziffer 11
    die Darstellung der Beziehungen der Anlagen zur Herstellung von Recycling-Baustoffen zur gesamten Betriebsanlage gemäß Ziffer 7 und die Darstellung der Beziehungen der Anlagen gemäß Ziffer 8, und 9 untereinander durch Verwendung der Attribute „gehört zu“ und „besteht aus“.
  12. Ziffer 12
    Relevante Anlagen für Abfallaufzeichnungen und –bilanzen im Sinne der Abfallbilanzverordnung sind als Abfallbilanzberichtseinheit (BE_ABIL) zu kennzeichnen.

Personen, die bereits im Register registriert sind, haben bereits angegebene Stammdaten allenfalls zu ergänzen. In anderen Verordnungen enthaltene zusätzliche Anforderungen an die Stammdatenerfassung im Register gemäß Paragraph 22, AWG 2002 bleiben unberührt.

Teil römisch zwei

Vorgaben für elektronische Aufzeichnungen und Meldungen 1. ALLGEMEINES

Für Aufzeichnungen und Meldungen zu Art, Menge, Herkunft und Verbleib von Abfällen zur Herstellung von Recycling-Baustoffen sind, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen der Abfallbilanzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 497 aus 2008,, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. In anderen Verordnungen enthaltene zusätzliche Anforderungen an Aufzeichnungen und Meldungen zu Art, Menge, Herkunft und Verbleib von Abfällen bleiben unberührt.

Für die Angabe von Personen, Standorten und Anlagen einschließlich untergeordneter Anlagen sind die im Register gemäß Paragraph 22, AWG 2002 enthaltenen Identifikationsnummern zu verwenden.

Die in den Schnittstellen für den elektronischen Datenaustausch am EDM-Portal, edm.gv.at, für „eBilanzen“ genannten und am EDM-Portal veröffentlichten Referenztabellen mit Identifikationsnummern und standardisierten Zuordnungen sind zu verwenden. Bei der Erstellung von Auszügen, Zusammenfassungen und Meldungen sind die am EDM-Portal veröffentlichten technischen und organisatorischen Spezifikationen, insbesondere das Dokument „Dokumentation des XML-Datenformats für Aufzeichnungen, Zusammenfassungen und Jahresabfallbilanzen entsprechend Abfallbilanzverordnung“ anzuwenden.

Eine Zusammenfassung der Aufzeichnungen ist als Teil der Jahresabfallbilanz im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, AWG 2002 zu melden. Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist im Register der Zugriff auf diese Meldungen einzuräumen. Für Meldungen von sonstigen Zusammenfassungen von Aufzeichnungen und von Auszügen aus Aufzeichnungen an die zuständige Behörde ist Paragraph 7, der Abfallbilanzverordnung sinngemäß anzuwenden.

2. SPEZIELLE AUFZEICHUNGS- UND MELDUNGSINHALTE FÜR DAS BAUSTOFFRECYCLING

Die folgenden Inhalte gemäß Punkt 2.1 bis 2.5 sind jeweils ehestmöglich aufzuzeichnen.

2.1. Herstellung von Recycling-Baustoffen der Qualitätsklasse U-A gemäß Paragraph 14

Die Herstellung von Recycling-Baustoffen der Qualitätsklasse U-A gemäß Paragraph 14, ist durch die Aufzeichnung einer innerbetrieblichen Abfallbewegung zu dokumentieren. Dafür ist getrennt aufzuzeichnen:

  • Strichaufzählung
    Buchungsart (innerbetriebliche Abfallbewegung),
  • Strichaufzählung
    Datum oder Zeitraum der innerbetrieblichen Abfallbewegung,
  • Strichaufzählung
    als Herkunft die Anlage, in der der Recycling-Baustoff hergestellt worden ist und das Behandlungsverfahren zu Herstellung des Recycling-Baustoffes,
  • Strichaufzählung
    Abfallart gemäß Anhang 1 Tabelle 2,
  • Strichaufzählung
    Abfallmasse,
  • Strichaufzählung
    als Verbleib das relevante Lager für hergestellte Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse U-A gemäß Paragraph 14, (Anhang 5 Teil römisch eins Ziffer 8,) und das Behandlungsverfahren zur Lagerung.

Diese innerbetrieblichen Abfallbewegungen dürfen – getrennt nach Abfallart – über einen Zeitraum von maximal einem Monat zusammengefasst aufgezeichnet werden.

2.2. Herstellung von sonstigen Recycling-Baustoffen

Die Herstellung von sonstigen Recycling-Baustoffen ist durch die Aufzeichnung einer innerbetrieblichen Abfallbewegung zu dokumentieren. Dafür ist getrennt aufzuzeichnen:

  • Strichaufzählung
    Buchungsart (innerbetriebliche Abfallbewegung),
  • Strichaufzählung
    Datum oder Zeitraum der innerbetrieblichen Abfallbewegung,
  • Strichaufzählung
    als Herkunft die Anlage, in der der Recycling-Baustoff hergestellt worden ist und das Behandlungsverfahren zur Herstellung des Recycling-Baustoffes,
  • Strichaufzählung
    Abfallart gemäß Anhang 1 Tabelle 2,
  • Strichaufzählung
    Abfallmasse,
  • Strichaufzählung
    als Verbleib das relevante Lager für sonstige hergestellte Recycling-Baustoffe (Anhang 5 Teil römisch eins Ziffer 8,) und das Behandlungsverfahren zur Lagerung.

Diese innerbetrieblichen Abfallbewegungen dürfen – getrennt nach Abfallart – über einen Zeitraum von maximal einem Monat zusammengefasst aufgezeichnet werden.

2.3. Übergaben von Recycling-Baustoffen der Qualitätsklasse U-A gemäß Paragraph 14

Für jede Übergabe von Recycling-Baustoffen der Qualitätsklasse U-A gemäß Paragraph 14, an eine andere Rechtsperson ist getrennt aufzuzeichnen:

  • Strichaufzählung
    Buchungsart (Produktübergabe),
  • Strichaufzählung
    Datum der Übergabe,
  • Strichaufzählung
    als Herkunft das Lager für hergestellte Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse U-A gemäß Paragraph 14, (Anhang 5 Teil römisch eins Ziffer 8,) und das Behandlungsverfahren zur Lagerung,
  • Strichaufzählung
    die Art des Recycling-Baustoffes durch Angabe der ursprünglichen Abfallart, die gemäß Anhang 5 Teil römisch zwei Punkt 2.2 in das Lager für hergestellte Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse U-A gemäß Paragraph 14, bewegt worden ist,
  • Strichaufzählung
    die Masse des übergebenen Recycling-Baustoff-Produkts und
  • Strichaufzählung
    als Verbleib die Verbleibs-Personenkreis-Identifikationsnummer für „Übernehmer von Recycling-Baustoff-Produkten“.

Übergaben von Recycling-Baustoffen der Qualitätsklasse U-A gemäß Paragraph 14, an andere Rechtspersonen dürfen – getrennt nach Abfallart – über einen Zeitraum von maximal einer Woche zusammengefasst aufgezeichnet werden.

2.4. Übernahmen und Übergaben von Stahlwerksschlacken

Bei Übernahmen von Stahlwerksschlacken für das Baustoff-Recycling von einer anderen Rechtsperson sind jeweils zusätzlich zu den Aufzeichnungsinhalten gemäß der Abfallbilanzverordnung der Abfallersterzeuger und der Entstehungsort aufzuzeichnen. Dies gilt auch für die Übernahme von Abfällen, die Stahlwerksschlacken beinhalten.

Bei Übergaben von Stahlwerksschlacken an eine andere Rechtsperson und bei Übergaben von Abfällen, die Stahlwerksschlacken beinhalten, sind dem Übernehmer der Abfallersterzeuger und der Entstehungsort bekannt zu geben.

2.5. Lagerstand für relevante Lager für hergestellte Recycling-Baustoffe (Anhang 5 Teil römisch eins Ziffer 8,)

Zu Beginn jeden Monats ist für jedes relevante Lager für hergestellte Recycling-Baustoffe (Anhang 5 Teil römisch eins Ziffer 8,) die Lagermenge getrennt nach Abfallart aufzuzeichnen.

Schlagworte

Aufzeichnungspflicht, Aufzeichnungsinhalt

Im RIS seit

01.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20009212

Dokumentnummer

NOR40171765