Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ortsbewegliche Druckgeräte Verordnung 2011
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 239/2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 165/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 239 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 165 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
50/02 Sonstiges Gewerberecht, 95/07 Dampfkesselrecht
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 36 Abs. 2.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 36, Absatz 2,
Text
Verpflichtungen der notifizierten Stellen in Bezug auf ihre Tätigkeiten
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Die notifizierte Stelle hat Konformitätsbewertungen, wiederkehrende Prüfungen, Zwischenprüfungen und außerordentliche Prüfungen entsprechend den Bedingungen ihrer Notifizierung und den Verfahren durchzuführen, die im ADR oder RID festgelegt sind.
(2)Absatz 2,Die notifizierte Stelle hat Neubewertungen der Konformität gemäß Anlage 2 durchzuführen.
(3)Absatz 3,Eine von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union notifizierte Stelle ist zur Tätigkeit in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union berechtigt. Unbeschadet des § 18 Abs. 2 bleibt die notifizierende Behörde, die die erstmalige Begutachtung und Notifizierung vorgenommen hat, für die Überwachung der laufenden Tätigkeit der notifizierten Stelle zuständig.Eine von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union notifizierte Stelle ist zur Tätigkeit in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union berechtigt. Unbeschadet des Paragraph 18, Absatz 2, bleibt die notifizierende Behörde, die die erstmalige Begutachtung und Notifizierung vorgenommen hat, für die Überwachung der laufenden Tätigkeit der notifizierten Stelle zuständig.
(4)Absatz 4,Die im ADR, Anlage A, Unterabschnitt 4.1.4.1, Verpackungsanweisung P200, Abs. 12 und 13 genannten Aufgaben der Behörde werden, unbeschadet des § 14 Abs. 6 der Versandbehälterverordnung 2011 (VBV 2011), BGBl. II Nr. 458/2011, vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft an notifizierte Xa-Stellen (Prüfstellen des Typs A) gemäß ADR delegiert.Die im ADR, Anlage A, Unterabschnitt 4.1.4.1, Verpackungsanweisung P200, Absatz 12 und 13 genannten Aufgaben der Behörde werden, unbeschadet des Paragraph 14, Absatz 6, der Versandbehälterverordnung 2011 (VBV 2011), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 458 aus 2011,, vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft an notifizierte Xa-Stellen (Prüfstellen des Typs A) gemäß ADR delegiert.
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2016
Dokumentnummer
NOR40171817