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§ 2 DGÜW-V

Fassungen
25.06.2015 bis 28.12.2015 — BGBl. II Nr. 165/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2 heute29.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 161/2015
§ 225.06.201528.12.2015 § → § BGBl. II Nr. 165/2015
§ 205.11.200424.06.2015 BGBl. II Nr. 420/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Druckgeräteüberwachungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 165 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

25.06.2015BGBl. II Nr. 165/2015

Außerkrafttretensdatum

28.12.2015danach: BGBl. I Nr. 161/2015

Abkürzung

DGÜW-V

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

  1. Ziffer eins
    Volumen:
    Der von den Wandungen des Dampfkessels oder des Druckbehälters umschlossene druckbehaftete Rauminhalt in Litern bis zur Abgrenzung gemäß Ziffer 5, Das Volumen von während des Betriebes fest mit den Wandungen verbundenen nicht kompressiblen Einbauten ist darin nicht enthalten.
  2. Ziffer 2
    Nennweite DN:
    Gemäß ÖNORM EN ISO 6708 (Anlage 4) die nummerische Größenbezeichnung für Bauteile eines Rohrsystems, die nur indirekt mit den Fertigungsmaßen in Millimetern in Beziehung steht. Die Nennweite wird durch DN, gefolgt von einer dimensionslosen ganzen Zahl ausgedrückt. Falls Rohre oder Bauteile eines Rohrsystems nicht mit der Nennweite angegeben werden können, ist die Maßzahl des Ersatzdurchmessers oder des lichten Durchmessers in Millimetern heranzuziehen.
  3. Ziffer 3
    Druckinhaltsprodukt:
    Jener Wert, der für die im Dampfkessel oder Druckbehälter gespeicherte Energie maßgebend ist, das ist
    1. Litera a
      für Dampfkessel das Produkt aus dem festgesetzten höchsten Betriebsdruck in Bar multipliziert mit dem Wasserinhalt bis zur NW-Marke (niedrigster Wasserstand), bei Durchlaufkessel mit dem Gesamtrauminhalt (Volumen), in Litern;
    2. Litera b
      für Druckbehälter das Produkt aus dem festgesetzten höchsten Betriebsdruck in Bar multipliziert mit dem Volumen in Litern.
    Das Druckinhaltsprodukt wird nur als Maßzahl (ohne Dimension) angegeben.
  4. Ziffer 4
    Drucknennweitenprodukt:
    Jener Wert, der für das Gefahrenpotential von Rohrleitungen maßgebend ist und aus dem Produkt aus dem festgesetzten höchsten Betriebsdruck in Bar multipliziert mit der größten Nennweite der Rohrleitung gebildet wird. Das Drucknennweitenprodukt wird nur als Maßzahl (ohne Dimension) angegeben.
  5. Ziffer 5
    Abgrenzung von Dampfkesseln, Druckbehältern und Rohrleitungen:
    Dampfkessel und Druckbehälter gelten einschließlich der direkt angeschlossenen Rohrleitungen bis zur ersten Absperr- oder Entleervorrichtung. Rohrleitungen gelten bis zur Absperr- oder Entleervorrichtung oder bis zu jener Grenze, ab der andere Überwachungsmaßnahmen erforderlich sind, wie zB unterschiedliche Gefahrenpotentiale, unterschiedliche Prüfstufen, unterschiedliche spezielle Prüfprogramme. Als Absperr- oder Entleervorrichtung gelten auch lösbare Verbindungen, wie Flansche oder Gewindeenden.
  6. Ziffer 6
    Überhitzungsgefährdete Dampfkessel und Druckbehälter:
    Durch Flammen, Rauchgase, sonstige Fluide, feste Stoffe sowie durch Strahlung oder sonstige Energieformen beheizte Dampfkessel oder Druckbehälter oder deren Komponenten, die bei Ausfall der Kühlung (Wärmeabfuhr) eine Beeinträchtigung der Integrität durch Veränderung der Werkstoffeigenschaften erleiden, wodurch eine in der Auslegung nicht berücksichtigte Verminderung der Druckbeständigkeit, der Stabilität oder der vorgesehenen Lebensdauer eintreten könnte.
    Sicherheitseinrichtungen am Dampfkessel oder Druckbehälter selbst, die bei Überschreiten einer festgelegten Temperatur die Heizenergiezufuhr verringern oder unterbrechen, sind im Sinne dieser Bestimmung nicht dazu geeignet, die Überhitzungsgefahr auszuschalten.
  7. Ziffer 7
    Inhaltsstoffe:
    Die im Dampfkessel, Druckbehälter oder in der Rohrleitung vorhandenen, in deren Auslegung berücksichtigten und vorgesehenen Fluide. Diese können als Gase, Flüssigkeiten und Dämpfe als reine Phase oder als Gemische vorliegen. Sie können auch Feststoffe enthalten.
  8. Ziffer 8
    Inhaltsstoffe der Gruppe 1:
    Stoffe und Gemische gemäß den Definitionen in Artikel 2 Nummern 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1272 aus 2008, über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907 aus 2006,, Amtsblatt Nummer L 353 vom 31.12.2008 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1297 aus 2014,, Amtsblatt Nummer L 350 vom 06.12.2014 Seite 1, welche entsprechend den folgenden Klassen physikalischer Gefahren oder Gesundheitsgefahren nach Anhang römisch eins Teile 2 und 3 der genannten Verordnung als gefährlich eingestuft sind:
    1. Litera a
      instabile explosive Stoffe/Gemische oder explosive Stoffe/Gemische der Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.4 und 1.5;
    2. Litera b
      entzündbare Gase der Kategorien 1 und 2;
    3. Litera c
      oxidierende Gase der Kategorie 1;
    4. Litera d
      entzündbare Flüssigkeiten der Kategorien 1 und 2;
    5. Litera e
      entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 3, wenn die maximal zulässige Temperatur über dem Flammpunkt liegt;
    6. Litera f
      entzündbare Feststoffe der Kategorien 1 und 2;
    7. Litera g
      selbstzersetzliche Stoffe und Gemische der Typen A bis F;
    8. Litera h
      pyrophore Flüssigkeiten der Kategorie 1;
    9. Litera i
      pyrophore Feststoffe der Kategorie 1;
    10. Litera j
      Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, der Kategorien 1, 2 und 3;
    11. Litera k
      oxidierende Flüssigkeiten der Kategorien 1, 2 und 3;
    12. Litera l
      oxidierende Feststoffe der Kategorien 1, 2 und 3;
    13. Litera m
      organische Peroxide der Typen A bis F;
    14. Litera n
      akute orale Toxizität, Kategorien 1 und 2;
    15. Litera o
      akute dermale Toxizität, Kategorien 1 und 2;
    16. Litera p
      akute inhalative Toxizität, Kategorien 1, 2 und 3;
    17. Litera q
      spezifische Zielorgan-Toxizität – einmalige Exposition, Kategorie 1.
    Zudem umfasst Gruppe 1 in Druckgeräten enthaltene Stoffe und Gemische, deren maximal zulässige Temperatur TS über dem Flammpunkt des Fluids liegt.
  9. Ziffer 9
    Inhaltsstoffe der Gruppe 2:
    Alle unter Ziffer 8, nicht genannten Stoffe und Gemische.
  10. Ziffer 10
    Hohe Güte der Druckbehälter oder der Rohrleitung:
    Hohe Güte der Druckbehälter oder der Rohrleitung liegt dann vor, wenn bei deren Auslegung, Fertigung und zugehöriger Prüfung spezielle Maßnahmen gesetzt wurden, die mögliche Schädigungen durch den Betrieb verhindern oder wesentlich verringern.
  11. Ziffer 11
    Erhöhte korrodierende Wirkungen:
    Diese liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der Wechselwirkung von Inhaltsstoff bzw. Außenmedium, Temperatur und Druck sowie Wandungswerkstoff und -beschaffenheit Korrosionsarten gemäß ÖNORM EN ISO 8044 (Anlage 4) bzw. nach ähnlichen Normen, oder analoge Erscheinungen auftreten, die folgende Auswirkungen ergeben:
    1. Litera a
      eine flächig wirkende Korrosion, die während der für den Dampfkessel, Druckbehälter oder die Rohrleitung vorgesehenen Lebensdauer einen größeren Korrosionsabtrag bewirken könnte, als der an den Wandungen ausgeführte und dokumentierte Korrosionszuschlag, oder
    2. Litera b
      eine lokal wirkende Korrosion, zB Mulden- oder Lochkorrosion, die die Dichtheit des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung beeinträchtigen könnte, oder
    3. Litera c
      eine örtlich auftretende, gemeinsam mit einer mechanischen Belastung wirkenden Korrosion, zB Spannungsriss- oder Schwingungsrisskorrosion, die die Integrität (Druckbeständigkeit) des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung beeinträchtigen könnte.
    Erosion und Abrasion sind, wenn sich Auswirkungen auf den Dampfkessel, Druckbehälter oder der Rohrleitung im Sinne der Litera a bis c ergeben können, einer erhöhten korrodierenden Wirkung gleichzustellen.
  12. Ziffer 12
    Betriebsweise von Rohrleitungen:
    Die Betriebsweise von Rohrleitungen wird durch folgende Parameter bestimmt:
    1. Litera a
      Fluid (Inhaltsstoff, Außenmedium),
    2. Litera b
      Druck und Druckschwankungen,
    3. Litera c
      Temperatur und Temperaturschwankungen,
    4. Litera d
      Strömungsgeschwindigkeit,
    5. Litera e
      vorwiegend ruhender oder zyklischer Betrieb,
    6. Litera f
      oberirdische/unterirdische Verlegung,
    7. Litera g
      Verlegung im Freien/Verlegung in Räumen,
    8. Litera h
      Art der Isolierung.
  13. Ziffer 13
    Überwachungsmaßnahmen:
    In der Betriebsphase des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung durchzuführende Untersuchungen, Überprüfungen, Prüfungen, Kontrollen und Analysen.
  14. Ziffer 14
    Außerbetriebnahme:
    Diese liegt vor, wenn vom Betreiber, bzw. auf Veranlassung des Betreibers der Dampfkessel, Druckbehälter oder die Rohrleitung
    1. Litera a
      drucklos und gegebenenfalls auf Umgebungstemperatur gesetzt wird, und
    2. Litera b
      entleert und geöffnet wird, oder mit einem zur Verhinderung der Korrosion geeigneten Inhaltsstoff befüllt wird; bei Gasen darf dieser einen geringen Druck zur Vermeidung des Eindringens der Umgebungsatmosphäre besitzen; und
    3. Litera c
      die Füllarmaturen im geschlossenen Zustand abgesichert sind, sodass keine Befüllung möglich ist, und
    4. Litera d
      mit einem Hinweis auf die Außerbetriebnahme versehen ist.
  15. Ziffer 15
    Anlage:
    Drucksystem in dem mehrere Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen zu einer funktionalen Einheit verbunden sind.
  16. Ziffer 16
    Zuständige Kessel- bzw. Werksprüfstelle:
    Jene Kessel- bzw. Werksprüfstelle, die für die Revisionsfrist die Betriebseignung des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung aufgrund dieser Verordnung bescheinigt hat.

Schlagworte

Absperrvorrichtung, Wandungsbeschaffenheit, Muldenkorrosion,
Spannungsrisskorrosion, Kesselprüfstelle

Im RIS seit

03.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016

Gesetzesnummer

20003758

Dokumentnummer

NOR40171823